Videoüberwachung
Im Kanton Zug sollen diverse Videoüberwachungen im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum dazu beitragen, Straftaten zu vermindern und sie aufzuklären. Sie dienen dem Schutz von Personen, Sachen, Gebäuden und Anlagen vor strafbaren Handlungen.
Geltungsbereich
- Das kantonale Videoüberwachungsgesetz gilt für alle Behörden und Dienststellen von Kanton und Gemeinden sowie verwaltungsexterne Organisationen im Rahmen eines öffentlichen Leistungsauftrags («Organe» im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. i des Datenschutzgesetzes BGS 157.1). Für private Personen und Unternehmen gilt das Bundesrecht (Infos beim Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB).
- Das Zugerische Videoüberwachungsgesetz umfasst Video- überwachungen zum Schutz von Personen, Sachen, Gebäuden und Anlagen vor strafbaren Handlungen im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum. Die Videoüberwachungen sollen Straftaten verhindern und mithelfen, sie aufzuklären.
Bewilligungspflicht
- Solche Videoüberwachungen sind bewilligungspflichtig. Entsprechende Gesuche sind an die jeweilige Bewilligungsinstanz zu richten: Stadt- oder Gemeinderat für kommunale Organe; Regierungsrat für kantonale Organe.
- Die Datenschutzstelle und die Fachstelle Videoüberwachung der Zuger Polizei müssen konsultiert werden. Sie unterstützen die Organe, Gemeinden, Ämter und Abteilungen beim Erarbeiten ihrer Gesuche.
Bekanntmachung und Veröffentlichung
- Die erteilten Bewilligungen werden mit Rechtsmittelbelehrungen im Amtsblatt publiziert.
- Die zuständigen Organe stellen der Datenschutzstelle die erteilten Bewilligungen und die Pläne der überwachten Bereiche zu.
- Nach Eintreten der Rechtskraft werden die Bewilligungen und Pläne der Videoüberwachungen im Kanton auf der Webseite der Datenschutzstelle veröffentlicht.