Anlässe
Sie planen einen Anlass und wollen wissen, wie Sie vorgehen müssen? Folgend finden Sie wichtige Informationen und Erläuterungen zum Vorgehen bzw. zum Ablauf einer Anlassmeldung und/oder einem Bewilligungsgesuch.
Häufig gestellte Fragen
Sie können selber schnell und einfach überprüfen, ob Sie uns Ihren Anlass melden müssen oder nicht. Öffnen Sie dazu das untenstehende Thema «Grobbeurteilung von Anlassrisiken» und folgen Sie den weiteren Anweisungen. Bewilligungspflichtig sind auch nautische Veranstaltungen.
Zum Ausfüllen des Formulars müssen Sie je nach Anlassgrösse und Anlassumfang Verkehrs- und Sicherheits-Konzepte, Kartenausschnitte, Versicherungsausweise sowie Bewilligungen zur Nutzung von Gemeinde-, Privat- und Kooperationsstrassen bereithalten.
- Anlassmeldung und/oder Bewilligungsgesuch online erfassen.
- Formular «Meldung eines Anlasses und/oder Bewilligungsgesuch an die Polizei» ausdrucken, unterschreiben und mit den benötigten Beilagen an die Zuger Polizei, Fachstelle Bewilligungen, senden.
- Gesuche für eine Veranstaltung in der Stadtgemeinde Zug sind bei der Abteilung Sicherheit und Verkehr einzureichen.
Hier finden Sie weitere Informationen sowie das Antragsformular.
Hier finden Sie weitere Informationen sowie das Antragsformular.
Bitte beachten Sie, dass der Regierungsrat des Kantons Zug ein Verbot für die Einwasserung von Wanderbooten (Boote ohne ZG-Kontrollschild) in den Zuger- und Ägerisee erlassen hat. Dies, um die Zuger Gewässer vor diversen gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
- Veranstaltungen auf dem Wasser oder am Ufer, welche direkt oder durch Besucher die Schifffahrt, die Fischerei oder den Naturschutz beeinträchtigen können;
- Anlässe, die zu einer Ansammlung von mehr als zehn Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können;
- Veranstaltungen, die öffentlich ausgeschrieben werden; - Wettfahrten bzw. Durchführung von Meisterschaften (Segelregatten o.ä.);
- Veranstaltungen / Seeüberquerungen von mehr als zehn Schwimmenden / Teilnehmenden;
- Flossfahrten oder Wettfahrten mit anderen Schwimmkörpern als Schiffen (ab zehn Schwimmkörpern / Teilnehmenden);
- Verankerung von Flossen, Plattformen, Objekten usw.;
- Abbrennen von Feuerwerk auf Gewässern;
- Wasserung von Fluggeräten.
- Kartenausschnitt mit eingezeichneter Strecke, Start und Ziel oder Bereich;
- Sicherheits- und Rettungsdispositiv, das über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen der Veranstaltung Auskunft gibt (Rettungsboote, Rettungswesen, Begleitboote, Orientierung Notfallarzt usw.);
- Versicherungsnachweis, der belegt, dass der Veranstalter gegen Haftungsansprüche bis zu einem Betrag von 5 Millionen Franken versichert ist;
- Bei Flossfahrten: Floss-Konstruktionen über 2.50 m Länge sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug zu melden und von der dortigen Schifffahrtskontrolle prüfen zu lassen.
Eine Übersicht über die Anlässe im Kanton Zug finden Sie hier oder im Veranstaltungskalender von Zug Tourismus.
Gesetzliche Grundlagen
Das Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz - PolOrgG - BGS 512.2) vom 30. November 2006 (§ 20) ist die rechtliche Grundlage für die Bewilligung eines Anlasses (Bereich Sicherheit).
Die weiteren gesetzlichen Grundlagen sind folgend aufgeführt:
- Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SR 741.01) und dessen Verordnungen
- Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 (BGS 751.21)
- Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (V GSW) vom 18. Februar 1997 (BGS 751.141)
- Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (SR 747.201)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 (BGS 753.1)
- Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (SR 747.201.1)
- Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee vom 29. Juni 2004 (BGS 753.6)
- § 4 Abs. 1 Ziffer 38, Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (BGS 641.1)
- § 3 ff. der Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr vom 13. Dezember 2005 (BGS 753.11)
- § 25 PolOrgG (BGS 512.2)
- § 2 der Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen vom 11. Dezember 2007 (BGS 512.26)
Grobbeurteilung von Anlassrisiken
Sie können selber schnell und einfach überprüfen, ob Sie uns Ihren Anlass melden müssen oder nicht. Beantworten Sie dazu die unten stehenden Fragen. Sollten Sie eine Frage mit 'Ja' oder 'weiss nicht' beantworten, ist Ihr Anlass melde- und/oder bewilligungspflichtig.
- Müssen für eine sichere Anlassdurchführung Strassen für den öffentlichen oder privaten Verkehr gesperrt werden?
- Sind Verkehrsumleitungen erforderlich?
- Sind andere temporäre Verkehrsanordnungen notwendig?
- Werden mehr Fahrzeuge erwartet als ordentliche Parkplätze verfügbar sind?
- Wird beim Anlass derart Alkohol konsumiert, dass mit Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu rechnen ist?
- Hat die Besucherzahl oder die Zusammensetzung dieser ein Risiko- oder Konfliktpotenzial zur Folge?
- Bestehen Hinweise oder ist es wahrscheinlich, dass der Anlass gestört werden könnte oder es zu Angriffen auf Personen oder zu Sachbeschädigungen kommen könnte?
- Gab es beim letzten Anlass oder bei ähnlichen Veranstaltungen Probleme, die einen polizeilichen Einsatz zur Folge hatten?
- Handelt es sich um eine motor- oder radsportliche Veranstaltung?
- Ist für die Veranstaltung die Benützung von Gewässern notwendig?
Anlass melden
Auf der nachfolgenden Seite finden Sie umfassende Informationen, gesetzliche Grundlagen, Merkblätter und eine Übersicht der Veranstaltungsplätze. Ausserdem können Sie dort Ihr Gesuch ausfüllen.
Beabsichtigen Sie, eine Veranstaltung ausserhalb der Stadt Zug durchzuführen, wählen Sie bitte die entsprechnede Nutzungsart im Abschnitt «Kanton Zug und Stadt Zug» und wenden Sie sich bitte wie bisher an die entsprechende Landgemeinde.
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