Öffentlichkeitsprinzip – Einsichtnahme in amtliche Dokumente
Der Kanton Zug hat im Jahr 2014 das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung eingeführt. Seither bildet die Geheimhaltung die Ausnahme und das Einsichtsrecht die Regel. Die Tätigkeit der Behörden ist öffentlich, transparent und nachvollziehbar.
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für alle Behörden des Kantons Zug und der Zuger Gemeinden. Ausgenommen sind die Zuger Kantonalbank, das Zuger Kantonsspital, die Psychiatrische Klinik Zugersee und die Justizbehörden, soweit letztere in der Rechtspflege tätig sind.
Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt jeder Person – unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz – ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Einsicht und Auskunft können nur dann verweigert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Gesuche, die abgelehnt werden, ergehen in Form einer anfechtbaren Verfügung.
Schriftliches Gesuch
Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten muss bei der zuständigen Behörde schriftlich eingereicht werden. Das Gesuch bedarf keiner Begründung. Das gewünschte amtliche Dokument muss jedoch hinreichend genau bezeichnen. Das Gesuch kann auch mittels Online-Gesuch gestellt werden.
Hilfsmittel
Unter den nachfolgenden Links finden Sie Hilfsmittel, die Sie bei Ihrem Zugangsgesuch unterstützen.