Spontaner Informationsaustausch
Am 1. Januar 2017 ist das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen für die Schweiz in Kraft getreten. Für die Zwecke der spontanen Amtshilfe ist das Übereinkommen in der Schweiz für Steuerperioden seit dem 1. Januar 2018 anwendbar.
Allgemeine Informationen zum spontanen Informationsaustausch
Aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen unterliegen seit dem
1. Januar 2018 bestimmte Kategorien von Steuervorbescheiden (Rulings) dem spontanen Informationsaustausch. Betroffen sind auch bestehende Steuervorbescheide, die ab dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden und ab dem 1. Januar 2018 noch Geltung haben. Für weitere Details verweisen wir auf das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) sowie auf die Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) des Bundes, insbesondere die Art. 5 ff.
Spontaner Informationsaustausch – Ablauf
Über den spontanen Informationsaustausch werden nicht die Steuervorbescheide selbst, sondern Informationen über deren Inhalt ausgetauscht. Um den betroffenen Gesellschaften eine möglichst effiziente Erfassung dieser Informationen zu ermöglichen, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das gesicherte EFD-Portal mit der Applikation SIA (nachfolgend SIA-Applikation) entwickelt.
Abteilung
Juristische Personen Bahnhofstrasse 26 6300 Zug
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