Stiftungen und Vereine
Stiftungen und Vereine unterliegen als juristische Person der Gewinn- und Kapitalbesteuerung. Dabei sind jedoch gewisse Eigenheiten zu berücksichtigen.
Stiftungen
Stiftungen unterliegen als juristische Person der Gewinn- und Kapitalbesteuerung.
Gewinnsteuer
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Einlagen der Stifterin oder des Stifters in das Stiftungsvermögen bei der Gründung (oder auch im späteren Lebenszyklus der Stiftung) führen auf Ebene der Stiftung nicht zu einem steuerbaren Reingewinn.
Bei der Bundessteuer werden Gewinne unter 5000 Franken und bei der Kantonssteuer solche unter 10 000 Franken nicht besteuert. Übersteigt der Reingewinn die Freigrenzen von 5000 Franken beziehungsweise 10 000 Franken, ist jedoch der gesamte Reingewinn steuerbar.
Die einfache Gewinnsteuer beträgt bis zum Jahr 2019 4 Prozent des steuerbaren Reingewinnes. Ab dem Jahr 2020 reduziert sich die einfache Gewinnsteuer auf 3,5 Prozent. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch die Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
Kapitalsteuer
Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen, das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.
Vom Eigenkapital sind die ersten 80 000 Franken von der Steuer befreit. Bei der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit 1. Januar 1998.
Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 Promille des steuerbaren Kapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch die Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
Vereine
Vereine unterliegen als juristische Person der Gewinn- und Kapitalbesteuerung.
Gewinnsteuer
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Von den steuerbaren Erträgen können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
Bei der Bundessteuer werden Gewinne unter 5000 Franken und bei der Kantonssteuer solche unter 10 000 Franken nicht besteuert. Übersteigt der Reingewinn die Freigrenzen von 5000 Franken beziehungsweise 10 000 Franken, wird jedoch der gesamte Reingewinn besteuert.
Die einfache Gewinnsteuer beträgt bis zum Jahr 2019 4 Prozent des steuerbaren Reingewinnes. Ab dem Jahr 2020 reduziert sich die einfache Gewinnsteuer auf 3,5 Prozent. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch die Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
Kapitalsteuer
Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen, das nach den Regeln für natürliche Personen ermittelt wird. Demzufolge ist bei Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen nicht der Buchwert, sondern der aktuelle Verkehrswert massgebend.
Vom Eigenkapital sind die ersten 80 000 Franken von der Steuer befreit. Bei der Bundessteuer entfällt die Kapitalsteuer seit 1. Januar 1998.
Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 Promille des steuerbaren Kapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch die Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der Sitzgemeinde geltenden Steuerfuss.
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