Deklaration Kryptowährungen
Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Tokens usw.): Steuern für Privatpersonen. Stand Information 22. Juli 2022
Was sind Kryptowährungen?
Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel bzw. Vermögenswerte. Sie sind im weitesten Sinne vergleichbar mit einem Bankguthaben, es besteht jedoch kein Anrecht auf Barauszahlung in Schweizer Franken oder in einer anderen traditionellen Fremdwährung. Aktuell existieren etwa 20'000 Kryptowährungen und es kommen laufend neue hinzu. Die bekanntesten und verbreitetsten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ether.
Informationen über die verschiedenen Kryptowährungen und deren aktuellen Wert vermitteln etwa die folgenden Websites:
- Auflistung nach Höhe des Marktvolumens (coinmarketcap.com)
- einfache Online-Umrechnung (oanda.com)
Für Kryptowährungen besteht kein global einheitlicher Umrechnungskurs, vielmehr werden sie über verschiedene elektronische Marktplätze/Plattformen gehandelt, weshalb es zu unterschiedlichen Kursen kommen kann.
Deklaration in der Steuererklärung
Aus Sicht der Steuern handelt es sich bei Kryptowährungen um eine bewertbare bewegliche Sache. Im Interesse einer einfachen und leicht nachvollziehbaren Deklaration sind Kryptowährungen in der jährlichen Steuererklärung im Formular «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis» aufzuführen. Dabei ist in der ersten Spalte «Art/Bezeichnung» der Code «KR Kryptowährungen» einzutragen. Der Bestand an Kryptowährungen kann in der Regel mit einem Ausdruck der Jahresendbestände im «Wallet», also der digitalen Brieftasche, belegt werden.
Vermögenssteuer
Kryptowährungen unterliegen gemäss § 38 Abs. 1 StG zum Jahresendkurs zusammen mit den übrigen Vermögenswerten (Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge, Immobilien) der Vermögenssteuer.
Für die gängigsten Kryptowährungen ermittelt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) seit einigen Jahren einen «offiziellen» Kurswert als Durchschnitt von verschiedenen Handelsplattformen. Hat die ESTV mangels regelmässigem repräsentativem Handel keinen «offiziellen» Kurswert festgelegt, so ist die Kryptowährung zum Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform einzutragen, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt werden. Anhaltspunkte für eine aktuelle Bewertung liefert auch die Website coinmarketcap.com. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren.
Einkommenssteuer
Erhält jemand als angestellte Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Lohnzahlungen oder Gehaltsnebenleistungen in Form von Kryptowährungen oder Tokens, so handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen, welches auf dem Lohnausweis auszuweisen ist. Als Betrag aufzuführen ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken.
Erzielt jemand Erträge durch Zurverfügungstellung seiner Kryptowährungen (z.B. Staking, Validator, Nominator etc.) so gelten die erzielten Erträge als steuerbare Vermögenserträge. Diese Erträge sind pro Währung im Wertschriftenverzeichnis in der Rubrik B zu deklarieren. Massgebend sind die jeweiligen Werte am Tag des rechtlichen Anspruchs kumuliert für die betreffende Steuerperiode.
Vereinnahmt jemand als Selbständigerwerbende bzw. Selbständigerwerbender Kryptowährungen als Entgelt für erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen, so handelt es sich um Einkommen aus selbständigem Haupt- oder Nebenerwerb. Als Ertrag ist der Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses umgerechnet in Schweizer Franken zu erfassen.
Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellen von Rechnerleistung gegen Entschädigung führt zu steuerbarem Einkommen. Gleiches gilt auch für vereinnahmte Transaktionsgebühren. Je nach den konkreten Rahmenbedingungen (z.B. Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf eigene Rechnung) handelt es sich um selbständigen oder unselbständigen (Neben-)Erwerb.
Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen
Handelt es sich um gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen, so sind die Gewinne steuerbar und die Verluste steuerlich abzugsfähig. Die im ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 betreffend gewerbsmässigem Wertschriftenhandel genannten Kriterien sind sinngemäss heranzuziehen.
Kursgewinne und -verluste
Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen, zu welchem auch Kryptowährungen gehören, sind grundsätzlich steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Bst. b StG). Dementsprechend können auch Verluste auf Kryptowährungen steuerlich nicht abgezogen werden.
Qualifizieren die Kryptowährungen steuerlich als Geschäftsvermögen, gilt für sie das Buchwertprinzip. Kursschwankungen sind in diesem Fall nach handelsrechtlichen Grundsätzen in der Buchhaltung zu erfassen.
Digitale Vermögenswerte mit besonderen Merkmalen
Neben den vorne beschriebenen Kryptowährungen existiert eine grosse Zahl von digitalen Vermögenswerten (z.B. Tokens) mit besonderen Merkmalen.
Räumt ein Token seiner Eigentümerin bzw. seinem Eigentümer zusätzliche Rechte ein, welche über die Rechte «typischer» Kryptowährungen hinausgehen, so sind die Steuerfolgen individuell je nach den konkreten Merkmalen zu beurteilen. Im Falle von Smart Contracts, Colored Coins, digitalen Aktien etc. wird etwa zu beurteilen sein, welche steuerliche Qualifikation des mit dem Token verbundenen Rechts im Vordergrund steht. Typischerweise handelt es sich um Dividenden-, Stimm- und Liquidationsrechte oder digitale Zins- und Forderungsrechte.
Weiterführende Informationen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publizierte ein ausführliches Arbeitspapier zum Thema «Kryptowährungen – Besteuerung». Es gibt Auskunft über die verschiedenen Kryptowährungen und deren Besteuerung.