Anrechnung ausländischer Quellensteuern / Steuerrückbehalt USA
Quellensteuern auf ausländischen Wertschriftenerträgen können teilweise im Ausland zurückgefordert werden. Den nicht rückforderbaren Teil können Sie sich in der Schweiz anrechnen lassen.
Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Im Ausland können auf Wertschriftenerträgen, Lizenzeinnahmen und Dienstleistungserträgen Quellensteuern einbehalten werden. Diese Quellensteuern können im Ausland meist nur teilweise zurückgefordert werden. Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich diese nicht im Ausland rückforderbaren Quellensteuern an die Schweizer Einkommenssteuer anrechnen lassen, sofern mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Anspruch auf Anrechnung der nicht im Ausland rückforderbaren Quellensteuer haben alle natürlichen Personen, die im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens in der Schweiz ansässig sind. Zuständig hierfür ist der Kanton, in welchem die Person am 31. Dezember des Fälligkeitsjahres den Wohnsitz hatte.
Der Antrag hat mittels Formular DA-1 zu erfolgen. Dies ist ein Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis und somit Bestandteil der jährlich einzureichenden Steuererklärung. Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Verjährungsfrist von drei Jahren, die entsprechenden Erträge müssten brutto (vor Abzug der Quellensteuer) im Formular DA-1/Wertschriftenverzeichnis deklariert werden).
Bei US-Aktien, die in der Schweiz verwahrt sind, wird auf die Dividendenzahlung nebst einer anrechenbaren ausländischen Quellensteuer von 15 Prozent ein zusätzlicher Steuerrückbehalt USA von weiteren 15 Prozent abgezogen. Dieser kann ebenfalls im Formular DA-1 in der Spalte «Steuerrückbehalt USA» geltend gemacht werden. Legen Sie der Steuererklärung die einzelnen Dividendenabrechnungen oder den Steuerauszug bei, besten Dank.
Gruppe
Verrechnungssteuer Bahnhofstrasse 26 6300 Zug
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00