Rückforderung Verrechnungssteuer in Erbfällen
Hier finden Sie Informationen rund um Ihre Verrechnungssteuer in Zusammenhang mit Erbfällen.
Rückerstattung
Bei Erträgen auf Vermögen unverteilter Erbschaften erfolgte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Fälligkeiten bis zum 31. Dezember 2021 durch den Wohnsitzkanton der verstorbenen Person. Hierfür mussten alle Erbberechtigten gemeinsam einen «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen» (Formular S-167) einreichen.
Aufgrund der Änderung des entsprechenden Gesetzesartikels (Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 59 Abs. 2 und 3) ergeben sich für die Rückforderung der Verrechnungssteuer in diesen Fällen folgende Änderungen:
Für Ertragsfälligkeiten ab dem 1. Januar 2022 ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch jede erbberechtigte Person in ihrem Wohnsitzkanton zu beantragen. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge aus unverteilter Erbschaft gemäss der Erbquote im Wertschriftenverzeichnis der ordentlichen Steuererklärung aufzuführen. Zudem müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Erbenverzeichnis inkl. Angabe der Erbquoten
- Bei erfolgter Erbteilung: Kopie Erbteilungsvertrag
- Komplette Steuerauszüge oder
- Kopien aller Ertragsabrechnungen und Transaktionsbelege (Käufe und Verkäufe) sowie Depotverzeichnisse per 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode
Fälligkeiten vor dem 1. Januar 2022
Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit unverteilten Erbschaften sind die folgenden Formulare zu verwenden:
Gruppe
Verrechnungssteuer Bahnhofstrasse 26 6300 Zug
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00