Wertschriften, Konten und Devisen
Wertschriften oder Guthaben im In- und Ausland – dazu gehören auch Sparkonten, Salärkonten, Darlehen, Krypto-Assets etc. – und die daraus fliessenden Erträge müssen im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung aufgeführt werden.
Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses
Für den Steuerwert von Wertschriften ist der Schlusskurs des letzten Börsentages im Monat Dezember massgebend; für Konten, Darlehen, Krypto-Assets etc. der Saldo per 31. Dezember. Weiter müssen alle während des Steuerjahres angefallenen Erträge dieser Vermögenswerte deklariert werden.
Ausländische Vermögen und Erträge sind in Schweizer Franken umzurechnen. Die entsprechenden Umrechnungskurse (Jahresendkurse für Vermögenswerte, Jahresmittelkurse für Erträge) sind in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten. Diese Kursliste kann unter ictax abgerufen werden.
Die einfachste und schnellste Möglichkeit für die Deklaration von Wertschriften, die bei einer Schweizer Bank verwahrt sind, ist der Steuerauszug. Diesen stellt Ihnen Ihre Bank auf Wunsch (je nach Bank gebührenpflichtig) zur Verfügung. Der Steuerauszug fasst alle steuerbaren Vermögenswerte und die während des ganzen Jahres angefallenen Erträge bei der jeweiligen Bank zusammen. So müssen nicht alle Positionen einzeln im Wertschriftenverzeichnis erfasst werden – es reicht aus, die Totale in eine einzige Zeile des Wertschriftenverzeichnisses zu übertragen und den kompletten Steuerauszug (alle Seiten) der Steuererklärung beizulegen bzw. hochzuladen.
Ansprüche an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassenguthaben, Freizügigkeitskonten) sowie Guthaben aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und müssen nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden.
Nicht kotierte Wertschriften
Wertschriften, die an der Börse gehandelt werden, bezeichnet man als kotierte Wertpapiere. Sie werden zu ihrem Kurswert per Jahresende besteuert.
Wertschriften, die nicht an der Börse gehandelt werden und daher keinen Börsenwert aufweisen, werden als nicht kotierte Wertpapiere bezeichnet. Massgebend ist in diesen Fällen der Verkehrswert dieser Wertpapiere, der nach bestimmten Kriterien durch die Steuerbehörden des Sitzkantons der Firma berechnet wird. Grundlage hierfür ist das Kreisschreiben 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK).
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