Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes
Teilrevision des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; BGS 161.1)
§ 46 GOG soll dahingehend geändert werden, dass künftig die amtliche Verteidigung im Vorverfahren nicht mehr von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt wird, sondern von der Leitung der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen, d.h. wenn weder die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt noch ihre bzw. seine Stellvertretung die amtliche Verteidigung bestellen können, kann die amtliche Verteidigung provisorisch von der fallführenden Staatsanwältin bzw. dem fallführenden Staatsanwalt bestellt werden. Diese provisorische Bestellung der amtlichen Verteidigung ist der Leitung der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung des GOG wird die vom Kantonsrat am 29. Januar 2015 erheblich erklärte Motion von Karin Helbling, Alois Gössi, Andreas Hürlimann, Thomas Lötscher und Thomas Wyss «betreffend Unabhängigkeit von amtlichen VerteidigerInnen» vom 17. April 2014 umgesetzt.