Schlichtungsstelle landwirtschaftliche Pacht
Haben Sie einen Konflikt betreffend landwirtschaftliche Pacht? In diesem Fall versucht eine Fachperson aus der Landwirtschaft eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (vgl. § 41 Abs. 4 GOG). Die meisten Konflikte betreffen die Erstreckung des Pachtverhältnisses.
Verfahrensablauf
Bei Streitigkeiten bezüglich der landwirtschaftlichen Pacht versucht eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (§ 41 Abs. 4 GOG).
Die ZPO schreibt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor (Art. 197 ZPO). Eingeleitet wird das Verfahren durch ein in Papier- oder elektronischer Form eingereichtes oder mündlich zu Protokoll gegebenes Gesuch (Art. 202 Abs. 1 ZPO). Mit der Einreichung des Gesuchs wird die Klagefrist gewahrt, beispielsweise jene nach Art. 26 LPG für die Erstreckungsklage. Nach Art. 61 Abs. 1 ZPO begründet die Einreichung des Schlichtungsgesuchs Rechtshängigkeit. Die Verhandlung hat innert zweier Monate nach Eingang des Gesuchs zu erfolgen (Art. 203 ZPO); ein Schriftenwechsel findet nicht statt (vgl. Art. 202 Abs. 4 ZPO). Die Verhandlung ist nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3 ZPO). Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Stimmen die Parteien zu, können weitere Verhandlungen durchgeführt werden; spätestens nach 12 Monaten ist das Verfahren abzuschliessen (Art. 203 Abs. 2 und 4 ZPO).
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Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00
Sekretariat
Alexander Kyburz
Juristischer Mitarbeiter / IT-Beauftragter
6300 Zug