Flüchtlinge und Arbeit
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) benötigen keine Arbeitsbewilligung. Es genügt, wenn ihre Erwerbstätigkeit gemeldet wird.
Anerkannte Flüchtlinge mit Ausweis B
Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigten sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.
Vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F
Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel ist von den Arbeitgebenden vorgängig zu melden. Zudem bestätigen sie die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen.
Schutzbedürftige mit Ausweis S
Personen mit dem Status S brauchen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine behördliche Bewilligung.
Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann von den kantonalen Behörden bewilligt werden. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit reichen Sie neben dem Formular S3 zusätzlich mindestens folgende Unterlagen ein:
- Businessplan
- Lebenslauf
- Kontoauszug
Asylsuchende mit Ausweis N
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Einreichen des Asylgesuchs kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.
Vorrang haben stellensuchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU/EFTA, niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige mit Status S.
Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Kontakt
Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitskräfte
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