Strukturverbesserungen
Strukturverbesserungsmassnahmen sind ein wichtiger Pfeiler der Zuger Landwirtschaft. Sie
verbessern die Wettbewerbsfähigkeit, senken die Produktionskosten, verbessern die Lebensbedingungen, verwirklichen ökologische & raumplanerische Ziele und fördern den Tier- & Gewässerschutz.
Beiträge
Beiträge werden für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen ausgerichtet. Die pauschalen Ansätze unterliegen keiner Rückzahlungspflicht.
Was sind einzelbetriebliche Massnahmen?
- Neubau, Umbau und Sanierung von Ökonomie- und Alpgebäuden für raufutterverzehrende Tiere
- Kauf von bestehenden Ökonomie- und Alpgebäuden für raufutterverzehrende Tiere
Was sind gemeinschaftliche Massnahmen?
- Bodenverbesserungen (z.B. Meliorationen und Wegerschliessungen)
- gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Berg- und Sömmerungsgebiet
Betriebshilfe
Die Betriebshilfe wird zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und zur Umschuldung eingesetzt. Das zinslose Betriebshilfedarlehen muss in relativ kurzer Zeit amortisiert werden.
Welche Bedingungen gelten für die Betriebshilfe?
- Haupterwerbsbetrieb, der einer Familie eine längerfristige Existenz ermöglicht
- Belastung ist tragbar / Tragbarkeit kann nachgewiesen werden
- Betriebswirtschaftliche Buchhaltung liegt vor
Investitionskredite Landwirtschaft
Investitionskredite (IK) haben die gleiche Funktion wie ein Bank- oder Privatdarlehen. IKs sind zinslos und müssen zwingend innert max. 20 Jahren amortisiert werden. IKs werden nur für tragbare einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gewährt.
Was sind einzelbetriebliche Massnahmen?
- Neubau, Umbau und Sanierung von Ökonomiegebäuden, Alpgebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern
- Kauf von bestehenden Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle von baulichen Massnahmen
- Kauf von landwirtschaftlichen Gewerben von Dritte
- Bauliche Massnahmen zur Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
Was sind gemeinschaftliche Massnahmen?
- Bodenverbesserungen (z.B. Meliorationen und Wegerschliessungen)
- gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung und Lagerung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Starthilfen
Die Starthilfe ist ein zinsloser, amortisationspflichtiger Kredit, der Junglandwirtinnen und Junglandwirten gewährt wird. Die Höhe der Starthilfe richtet sich dach den Standardarbeitskräften (SAK) und liegt in der Regel im Bereich von CHF 125'000.- für 1.00 - 1.50 SAK.
Welche Bedingungen gelten für die Starthilfe?
- Junglandwirt/ Junglandwirtin mit abgeschlossener landwirtschaftlicher Ausbildung,
- maximal 35 Jahre alt,
- erstmalige Übernahme der Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr, entweder als Pächter oder als Eigentümer,
- der Betrieb erfüllt den ökologischen Leistungsausweis (ÖLN),
- der gewährte Starthilfekredit ist tragbar.
Ansprechperson
- Haben Sie Fragen zum Thema Strukturverbesserungen?
- Möchten Sie ein Gesuch um Beiträge, Investitionskredite, Betriebshilfe oder Starthilfe einreichen?
Bitte wenden Sie sich dafür direkt an uns. Wir geben Ihnen gerne Auskunft, erläutern das weitere Vorgehen und prüfen, ob die Kriterien gemäss Strukturverbesserungsverordnung erfüllt sind.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 13:00 - 17:00