Kantonspauschale Kinderbetreuung

Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können jetzt eingereicht werden.

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Fragen und Antworten

Nein.

  • Die Kantonspauschale wird vom Kanton ausgerichtet. Die Kriterien für die Beantragung der Kantonspauschale sind für alle Gesuchstellenden dieselben, unabhängig von Ihrer Wohnortgemeinde
  • Betreuungsgutscheine werden von den Gemeinden ausgerichtet. Jede Gemeinde hat eigene Kriterien für die Beantragung der Betreuungsgutscheine. Ob ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht, hängt massgeblich vom Einkommen und Vermögen ab.

Der Anspruch auf die Kantonspauschale Kinderbetreuung entsteht frühestens ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.

 

Die Kantonspauschale wird ab August 2026 ausbezahlt, sofern das vollständige Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen bis Ende Juli 2026 eingereicht wurde und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Für die Prüfung des Anspruchs auf die Kantonspauschale braucht es in jedem Fall aktuelle schriftliche Nachweise zur Erwerbstätigkeit/Ausbildung der Erziehungsberechtigten sowie zur Betreuung des Kindes in der Kita oder Tagesfamilie.

 

Als aktuell gelten in der Regel Nachweise, die nicht älter als sechs Monate alt sind.

 

Die nötigen Angaben für die Prüfung des Anspruchs auf die Kantonspauschale Kinderbetreuung sind auf den Vorlagen ersichtlich (Vorlage BetreuungsbestätigungVorlage Anstellungsbestätigung Vorlage Ausbildungsbestätigung).

 

Für die Gesuchstellung Betreuungsgutscheine sind andere Unterlagen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde.

Der Bescheid wird auf dem Onlineportal Civo in Ihrem Benutzerkonto bereitgestellt. Sie erhalten eine E-Mail, sobald die Verfügung abrufbar ist.

Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Als Erwerbstätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, für die man bezahlt wird – entweder als angestellte Person oder in selbstständiger Tätigkeit.

Änderungen müssen umgehend über das Onlineportal Civo gemeldet werden. Ein Wegzug aus dem Kanton Zug muss per E-Mail oder telefonisch gemeldet werden.

Ja. Voraussetzung ist, dass alle Erziehungsberechtigten des Kindes erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind. Es ist kein bestimmtes Pensum vorgeschrieben.

 

Ein Anspruch auf die Kantonspauschale kann bestehen, wenn alle Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in Ausbildung sind.

  • Wer arbeitslos oder beim RAV gemeldet ist und eine Stelle sucht, hat keinen Anspruch auf die Kantonspauschale (keine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung).
  • Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung eine tatsächliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z.B. ein Praktikum oder ein Zwischenverdienst) und ein entsprechender Arbeitsvertrag vorliegt.

 

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.

Ein Anspruch kann nur während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder der Ausbildung bestehen.

 

Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.

  • Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
  • Brückenangebote zur Sekundarstufe II (z.B. K-B-A, S-B-A oder I-B-A)
  • Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
  • Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)

Haben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind, sind die Erwerbs- oder Ausbildungsnachweise beider Elternteile erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt.

 

Besteht hingegen die alleinige elterliche Sorge, genügt der Erwerbs- oder Ausbildungsnachweis des allein sorgeberechtigten Elternteils. In diesem Fall ist auch der Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge einzureichen.

Zusätzliche Betreuungstage oder -halbtage, die nicht im regulären Betreuungsvertrag enthalten sind und separat verrechnet wurden, können nachträglich über das Onlineportal mittels Mutation (Zusatzbetreuung) unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

 

  • Der Antrag wird innerhalb von drei Monaten gestellt.
  • Die Betreuung erfolgt in einem Monat, in dem Anspruch auf eine Kantonspauschale besteht.
  • Ein Nachweis der Kita für die Zusatzbetreuung wird hochgeladen (siehe z.B. die Vorlage Betreuungsbestätigung Zusatztag).

Falls das Kind weiterhin in der Kita oder Tagesfamilie betreut wird, bleibt der Anspruch auf die Kantonspauschale bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Kantonspauschale wird für die Betreuung in Privatschulen bis Ende des freiwilligen Kindergartens ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt als Kita.

 

Ab Besuch des obligatorischen Kindergartens wird die Kantonspauschale nicht mehr ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt dann als Betreuung in Privatschulen.

Ja, falls das Kind im Kanton Zug wohnt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kita braucht eine gültige Betriebsbewilligung und die Tagesfamilie muss gemeldet sein. Die Betriebsbewilligung stellt die Standortgemeinde aus.

Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.

Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung.

 

Links:

zum Kinderbetreuungsgesetz (BGS 213.4)

zur Kinderbetreuungsverordnung (BGS BGS 213.42)

Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Der Eintrag wird von den Betreuungseinrichtungen vorgenommen und ist freiwillig. Das Verzeichnis ist online abrufbar.

 

Link: 

Kanton Zug / Verzeichnis familienergänzende Kinderbetreuung

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