Übertritt in lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen

Die Berufsmaturität kann lehrbegleitend oder im Anschluss an eine 3- oder 4-​jährige berufliche Grundbildung absolviert werden. Das Übertrittsverfahren in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen richtet sich nach demselben Verfahren wie dasjenige in die kantonalen Mittelschulen.

Kriterien und Aufnahme

Die Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule kann prüfungsfrei oder mit Aufnahmeprüfung geschehen. 

Grundsätzlich richtet sich das Aufnahemverfahren nach demselbem Verfahren wie das an die kantonalen Mittelschulen. Die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren stützen sich jedoch auf die Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (BGS 413.111).
 

Die massgeblichen Kriterien für einen  Zuweisungsentscheid an die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen sind dieselben wie bei den kantonalen Mittelschulen. Sofern die Anforderungen erfüllt werden, kann ein Zuweisungsentscheid von allen Beteiligten unterzeichnet werden.

Beobachtungs und Beurteilungsunterlagen

Das Zuweisungsgespräch muss bis spätestens 25. März durchgeführt werden.

Erfolgt eine Zuweisung übergibt die Klassenlehrperson der Schülerin, dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten den unterzeichneten Zuweisungsentscheid für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule.

Erfüllt die Schülerin, der Schüler die Voraussetzungen für einen Übertritt in eine lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule nicht, kann eine Aufnahmeprüfung absolvieren werden. Zur Aufnahmeprüfung können sich alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von der Erfahrungsnote und der Niveaueinteilung, anmelden.

Das Formular «Zuweisungsentscheid» wurde Ende April 2025 angepasst. Details dazu können dem Begleitschreiben des AMH entnommen werden.