Schuleintritt in den obligatorischen Kindergarten
Der Schuleintritt, also der Eintritt in die obligatorische Schulzeit, beginnt bereits mit dem obligatorischen Kindergartenjahr. Die Schulpflicht umfasst ein Jahr Kindergarten und neun Jahre der Primarstufe und Sekundarstufe I.
Alter für den Eintritt in den obligatorischen Kindergarten
Kinder im Kanton Zug, die bis Ende Februar (Stichtag 28. bzw. 29. Februar) das fünfte Altersjahr erfüllen, müssen auf Beginn des folgenden Schuljahres den obligatorischen Kindergarten besuchen. Erfüllen sie bis Ende Mai (Stichtag 31. Mai) das fünfte Altersjahr, sind sie zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten berechtigt. In besonderen Fällen kann der Rektor auf Gesuch einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen.
Grafik Schuleintritt: Eintritt in den obligatorischen Kindergarten
Pflicht der Erziehungsberechtigten
Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder bei der Rektorin bzw. beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden. Ein früherer bzw. späterer Eintritt in den obligatorischen Kindergarten muss beim Rektor bzw. bei der Rektorin durch die Erziehungsberechtigten beantragt werden.
Sofern Erziehungsberechtigte ihr Kind nicht an einer öffentlich-rechtlichen Schule unterrichten lassen, haben sie den Rektor bzw. die Rektorin darüber zu informieren. Das Kind besucht in diesem Falle eine Privatschule.
Freiwilliges Kindergartenjahr
Alle Gemeinden des Kantons Zug bieten bereits vor dem obligatorischen Kindergarten ein freiwilliges Kindergartenjahr an. Die Bestimmung von Aufnahmekriterien obliegt den Gemeinden.
Kinder des freiwilligen Kindergartens sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Ein Austritt ist spätestens bis am 31. Oktober möglich.
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