Erwerbstätigkeit im Asylbereich
Alle Informationen für Personen des Asylbereichs mit Ausweis N oder S sowie für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) finden sich hier.
Ausweis N und S
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (Ausweis N) sowie von Schutzbedürftigen (Ausweis S) ist bewilligungspflichtig. Es gibt keine generelle Arbeitserlaubnis. Ein Stellenantritt kann nur mit einem konkreten Gesuch durch Arbeitgebende geprüft werden.
Hat das Amt für Migration der arbeitssuchenden Person den Stellenantritt schriftlich bewilligt, darf die Arbeit aufgenommen werden. Bei einem Verstoss ist mit einer Verzeigung zu rechnen.
Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, muss der Arbeitgebende dies dem Amt für Migration schriftlich melden, zusammen mit der Austrittsmeldung für Personen aus dem Asylbereich.
Ausweis F und B
Bei anerkannten Flüchtlingen (mit Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und anderen vorläufig aufgenommenen Personen (mit Ausweis F) genügt eine einfache Meldung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Ebenso müssen Arbeitgebende und Selbständigerwerbende die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie jeden Stellenwechsel unverzüglich melden. Die Meldung ist kostenlos.
Die Arbeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung eingereicht wurde. Das Amt für Migration erstellt keine Melde- oder Arbeitsbestätigungen für diese Personenkategorien.
Schalter Asyl:
MO–FR: 09:00–11:45 / 14:00–15:45
Telefon Asyl / Rückkehr:
MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
+41 41 594 40 50
afm.asyl@zg.ch
Das Amt für Migration bleibt vom 24.12.2024 bis 03.01.2025 geschlossen.