Schiffszulassung
Sie möchten ein Schiff an- oder abmelden?
Wie lassen Sie Ihre Personalien ändern?
Wie melden Sie den Verlust Ihres Schiffsausweises?
Wie ist das Kennzeichen anzubringen?
Wann brauche ich eine Schiffsvignette?
Sämtliche Fragen werden in den entsprechenden Themenblöcken beantwortet.
Schiff anmelden
Grundsätzlich benötigen alle Schiffe, die auf / über einer Wasserfläche
oder auf einem öffentlichen Gewässer stationiert / eingesetzt werden,
einen Schiffsausweis und eine Kontrollschildnummer.
Ausnahmen, die keine Zulassung brauchen
- Schiffe, die kürzer sind als 2,5 Meter
- Strandboote
- Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter
- Kleine Gummiboote nach Art.16 Abs. 2bis der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)
Kontrollschild (Kennzeichen)
Von der Schifffahrtskontrolle Zug erhalten Sie keine Kontrollschildnummern.
Der Bootsbesitzer / die Bootsbesitzerin ist verantwortlich für das sachgerechte Anbringen der Kontrollschildnummern.
Die Kontrollschildnummern sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in witterungsbeständigen lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen.
Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 Metern mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Ihre Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund und gut lesbar sein.
Schiff abmelden
Für die Abmeldung Ihres Schiffes senden Sie uns den Schiffsausweis zur Annullation zu.
Die Kontrollschildnummern sind sachgemäss vom Halter zu entfernen.
Einwasserungsbewilligung / Ferienbewilligung
Einwasserungsbewilligung / Ferienbewilligung
Um die Zuger Gewässer wirkungsvoll vor einer Ausbreitung der Quaggamuschel zu schützen, hat der Regierungsrat ein Verbot für die Einwasserung von Wanderbooten (Boote ohne ZG-Kontrollschild) in den Zuger- und Ägerisee erlassen.
Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite: Verbot für Einwasserung von Wanderbooten
Pflichten bei Wiedereinwasserung in ein Zuger Gewässer bei Gewässerwechsel:
Für Boote gilt im Falle eines Gewässerwechsels vor der Wiedereinwasserung in ein Zuger Gewässer eine Reinigungs-, Melde- und Bewilligungspflicht gemäss §§ 9a und 9b BSVO.
Für die Einwasserung bei Gewässerwechsel in den Zugersee muss ein Gesuch über die Plattform der Organisation Umwelt Zentralschweiz gestellt werden.
Im Gegensatz zum Zugersee konnte die Quagga-Muschel im Ägerisee erfreulicherweise nicht nachgewiesen werden. Um den Ägerisee bestmöglich vor dieser invasiven Art zu schützen, werden Einwasserungsbewilligungen bei einem Gewässerwechsel derzeit ausschliesslich durch das Amt für Wald und Wild ausgestellt. Dies erfolgt äusserst zurückhaltend und nach intensiver Prüfung. Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Wald und Wild.
Verlust Schiffsausweis
Bei Verlust oder Diebstahl beantragen Sie einen neuen Ausweis (Duplikat).
Adress-/Namensänderung
Adressänderungen und Namensänderungen werden erst vorgenommen, wenn diese bei der Einwohnergemeinde gemeldet sind.
Benötigte Unterlagen:
- Schiffsausweis
- Kopie Ausländerausweis / Identitätskarte
Die wichtigsten Gebühren
Schiffszulassung |
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Schiffsausweis | Fr. 60.00 |
Änderung im Schiffsausweis | Fr. 25.00 |
Duplikat | Fr. 40.00 |
Versicherungswechsel | Fr. 35.00 |
Adress-/Namensänderungen | gebührenfrei |
Schalter:
Montag bis Freitag:
07.30 bis 11.45 Uhr
13.00 bis 16.30 Uhr
Telefon:
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07.30 bis 11.00 Uhr
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