Verkehrsregelverletzungen Verkehrsmedizin
Sie sind zu schnell gefahren?
Sie sind mit Alkohol am Steuer gefahren?
Sie haben einen Unfall verursacht?
Sie sind über 75 Jahre alt oder besitzen höhere Ausweiskategorien?
In all diesen Fällen werden wir aktiv und prüfen geeignete Massnahmen (Administrativmassnahmen).
Warnungsmassnahmen
Mit einer Warnungsmassnahme reagieren wir auf Ihr Fehlverhalten im Strassenverkehr. Unser Ziel ist es, dass Sie sich zukünftig mit der notwendigen Sorgfalt und Rücksichtnahme partnerschaftlich im Strassenverkehr verhalten.
- Verfahren
Eine Verkehrsregelverletzung, welche nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann, zieht immer zwei Verfahren nach sich: Ein Strafverfahren (am Ort des Ereignisses) und ein Administrativmassnahmeverfahren (im Wohnsitzkanton). Weitere Informationen dazu sowie zu allgemeinen Verfahrensfragen können Sie unserem «Infoblatt Administrativmassnahmen» entnehmen.
- Verwarnung
Sie haben eine leichte Widerhandlung begangen?
Sie müssen den Führerausweis nicht abgeben, aber wir verwarnen Sie (ganz ähnlich einer gelben Karte im Fussball). Dies machen wir mit einer formellen und kostenpflichtigen Verfügung. Eine Verwarnung kommt nur bei erstmaligen Verkehrsregelverletzungen in Frage oder wenn seit Ihrer letzten Massnahme (Verwarnung oder Ablauf Entzug) mehr als zwei Jahre vergangen sind. Für die Abgrenzung zur mittelschweren bzw. schweren Widerhandlung siehe unten.
- Entzug
Beim Führerausweisentzug müssen Sie Ihren Führerausweis («Scheck») für eine bestimmte Zeit bei uns abgeben. Die meisten Fälle betreffen Geschwindigkeitsüberschreitungen, aber auch Fahren in angetrunkenem Zustand und Verkehrsunfälle wegen mangelnder Aufmerksamkeit oder Vortrittsmissachtungen sind häufig. Alle Einzelheiten des Entzugs (was ist passiert, was sind die gesetzlichen Grundlagen, wie lange dauert der Entzug, welche Beschwerdemöglichkeit habe ich, wann muss ich den Führerausweis abgeben, wie erhalte ich den «Scheck» zurück, was kostet mich der Entzug?) halten wir in einer formellen und kostenpflichtigen Verfügung fest. Für die Abgrenzung zur leichten Widerhandlung siehe unten.
- Vorläufige Abnahme des Führerausweises durch die Polizei, wie weiter?
Hat Ihnen die Polizei den Führerausweis an Ort und Stelle abgenommen? Waren Sie deutlich zu schnell unterwegs? Haben Sie ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt? Besteht der Verdacht auf eine Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss oder Einfluss von Medikamenten? Oder sind Sie auf der Fahrt eingenickt?
In all diesen Fällen handelt es sich um eine besonders gefährliche Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften. Die Polizei erteilt Ihnen ein sofortiges Fahrverbot. Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt kein Motorfahrzeug mehr führen. Die Polizei schickt Ihren Führerausweis an das Strassenverkehrsamt. Wir entscheiden so rasch als möglich (spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen), ob wir Ihnen den Führerausweis vorläufig wieder aushändigen können oder ob weitere Abklärungen (z.B. bei einer speziell ausgebildeten Arztperson) nötig sind. Das konkrete Vorgehen erklären wir Ihnen am besten telefonisch.
Sie erreichen uns unter +41 41 728 50 37.
Sicherungsmassnahmen
Mit Sicherungsmassnahmen (vorsorglicher Entzug und definitiver Sicherungsentzug) schützen wir die Strassenverkehrsteilnehmenden (also uns alle) vor ungeeigneten Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenkern. Eine Verkehrswiderhandlung und/oder ein Verschulden sind nicht zwingend Voraussetzung für einen Sicherungsentzug. Diese Massnahmen betreffen vor allem Fahrzeuglenkende mit Suchtproblemen oder Alkoholüberkonsum, Menschen mit erheblichen Erkrankungen, die sich auf das Fahren auswirken und Fahrzeuglenker, welche massiv gegen Verkehrsvorschriften verstossen haben (z.B. «Raser»).
- Vorsorglicher Entzug
Bestehen erhebliche Zweifel an der Fahreignung von Fahrzeuglenkenden kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden, z.B. nach einer Fahrt mit 0,8 mg/l Atemalkohol oder umgerechnet 1,60 Promille oder mehr. Dasselbe gilt z.B. auch bei einem unerklärlichen «Blackout», bei einem Schlaganfall am Steuer, bei einem epileptischen Anfall während der Fahrt oder einer starken Unterzuckerung mit Bewusstlosigkeit. Es gibt aber noch mehr Anwendungsbeispiele. Nach solchen Vorfällen im Strassenverkehr müssen wir die Betroffenen spezialärztlich begutachten lassen (Arztperson mit verkehrsmedizinscher Weiterbildung) um sicherzustellen, dass auch für zukünftige Fahrten nicht die Gefahr besteht, dass sich ein solches Ereignis wiederholt.
Nicht vereinbar mit dem sicheren Fahren sind unter anderem: Suchterkrankungen oder ein für das Fahren problematischer Konsum von Suchtmitteln, verkehrsrelevante Erkrankungen ohne ausreichende Behandlung, kognitive oder charakterliche Defizite usw.
- Sicherungsentzug
Wer nach einem vorsorglichen Entzug die entsprechende spezialärztliche Begutachtung nicht erfolgreich absolviert, erhält von uns einen Sicherungsentzug. Die betroffene Person muss nachweisen, dass der Mangel weggefallen ist. Dazu muss sie z.B. 6 Monate alkohol- oder drogenabstinent sein und dies mit einem verkehrsmedizinischen Gutachten inklusive einer Haaranalyse nachweisen. Bei Erkrankungen muss eine erhebliche Verbesserung eintreten, so dass schliesslich eine positive Begutachtung möglich ist.
Wichtig: Sicherungsmassnahmen verfügen wir immer auf unbestimmte Zeit. Wir heben sie auf, wenn die betroffene Person nachweist, dass sie nun suchtfrei oder wieder gesund ist. Wenn Fahrzeuglenkende nur bedingt fahrgeeignet sind, können wir ihnen den Führerausweis auch unter ganz konkreten Auflagen (z.B. Einhaltung einer fachärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz, regelmässige ärztliche Kontrolle der Diabeteserkrankung, Fahren nur mit Automatikgetriebe oder Ähnliches) wieder erteilen.
- Auflagen
Um einen Führerausweis zu erlangen, müssen Sie Bedingungen erfüllen (Mindestalter, gesundheitliche Mindestanforderungen etc.). Der Führerausweis kann unter gewissen Umständen mit Auflagen versehen werden, die erfüllt werden müssen, um ihn behalten zu können (Tragen einer Sehhilfe beim Führen eines Fahrzeuges, regelmässige fachärztliche Untersuchungen,- Abstinenzkontrollen mit Haaranalysen etc.).
Verkehrsmedizin
Kontrolluntersuchungen ab 75 Jahren und für Inhaber höherer Ausweiskategorien («Berufsfahrer/-innen»)
Die regelmässigen verkehrsmedizinischen Untersuchungen sind ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit. Untersuchungspflichtig sind Personen ab 75 Jahren oder solche, die im Besitz höherer Führerausweiskategorien (z.B. Taxi oder Lastwagen) sind. Das Strassenverkehrsamt verschickt die Aufforderungen und führt die Listen der untersuchungsberechtigten Arztpersonen (siehe unten). Den Arztpersonen steht zur sicheren und zeitnahen Übermittlung der Untersuchungsergebnisse die Web-Applikation "emedko" zur Verfügung.
Fahreignungsabklärungen
Jede Fahrzeuglenkerin und jeder Fahrzeuglenker muss stets über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Bestehen daran Zweifel, müssen Sie eine Fahreignungsabklärung absolvieren. Diese wird meistens bei einer Verkehrsmedizinerin / einem Verkehrsmediziner SGRM (Arztperson der Stufe 4) durchgeführt. In Einzelfällen beauftragen wir eine Arztperson der Stufe 3 (Vertrauensarzt / Vertrauensärztin).
Haben wir Zweifel an Ihrer Fahrkompetenz, bieten wir Sie zu einer Kontrollfahrt auf.
Verfahrenskosten
Die Kosten für Ihre Verfügung stützen sich auf die massgebliche Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und die durch die Sicherheitsdirektion erstellte Weisung vom 01. Dezember 2023.
IVZ-Auszug
Mit dem folgenden Link können Sie einen Auszug aus dem Massnahmen-Register bestellen (z.B. als Voraussetzung für Ihre neue Arbeitsstelle).
Der Auszug aus dem Register ist kostenlos und wird Ihnen per Post zugestellt.
Schulungsunterlagen für Ärzte (emedko)
Der Arzt/die Ärztin muss über einen persönlichen HIN Account verfügen.
Praxis Accounts können im Hinblick auf die Selbstdeklreration resp. die notwendige Weiterbildung nicht zugelassen werden.
Der Arzt / die Ärztin muss vom Strassenverkehrsamt Zug, Abteilung Administration / Ärztliche Untersuchungen, in emedko berechtigt werden.
emedko - Schulungsunterlagen für Ärzte
Montag bis Freitag 07:30 - 11:45 13:00 - 16:30
Telefon:
Montag bis Freitag:
07.30 bis 11.00 Uhr
13.00 bis 16.00 Uhr
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