Verbot für Einwasserung von Wanderbooten
Um die Zuger Gewässer vor diversen gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten zu schützen, hat der Regierungsrat ein Verbot für die Einwasserung von Wanderbooten (Boote ohne ZG-Kontrollschild) in den Zuger- und Ägerisee erlassen.
Warum braucht es ein Verbot?
Die Zuger Gewässer sind wichtiger Lebensraum für diverse heimische und schützenswerte Tier- und Pflanzenarten. Durch die Nutzung von Booten in verschiedenen Gewässern besteht jedoch die Gefahr, dass gebietsfremde invasive Arten (sogenannte aquatische Neobiota) in den Kreislauf gelangen. Dazu zählen Arten wie die Quaggamuschel, der Dreistachelige Stichling (Fisch) oder das Schmalrohr (Unterwasserpflanze). Ihre Einschleppung in Gewässer bedroht die heimische Unterwasserflora und -fauna und führt zu erheblichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Schäden.
Im Zugersee wurde im Juli 2024 trotz einer schnellen Umsetzung diverser Präventionsmassnahmen gegen die Quaggamuschel erstmals diese invasive Muschelart nachgewiesen. Um eine Ausbreitung der Quaggamuschel auf andere Seen wie den Ägerisee zu verhindern und die Zuger Seen vor weiteren invasiven Arten zu schützen, ist es wichtig, die bisher veranlassten Schutzmassnahmen weiterzuführen. Bereits im vergangenen Jahr wurde eine Bootsreinigungspflicht sowie eine Bewilligungspflicht für gewässerwechselnde Boote verordnet. Denn besonders Freizeitschiffe, die in unterschiedlichen Gewässern eingesetzt werden, gelten als potenzielle Verbreiter von aquatischen invasiven Neobiota.
Eine fachmännische Schiffsreinigung vor dem Einwassern ist eine wirkungsvolle Massnahme, um die Gefahr der Einschleppung von gebietsfremden Arten zu reduzieren. Allerdings ist die Reinigung der Schiffsmotoren bei gewissen Bootstypen sehr schwierig oder nur durch Fachpersonal möglich. An diesen teils unzugänglichen Bereichen können sich diverse aquatische gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten unbemerkt festsetzen und in andere Gewässer transportiert werden. Ein Verbot von Wanderbooten gilt aktuell als die effektivste Massnahme um das Verschleppungsrisiko zu reduzieren.
Einwasserungsverbot für Wanderboote (Boote ohne ZG-Kontrollschilder)
Mit einer Verordnung, die vorerst auf ein Jahr ab Inkrafttreten beschränkt wird, reagiert der Zuger Regierungsrat auf die akut drohende Gefahr der Einschleppung und Verbreitung diverser gebietsfremder aquatischer Tier- und Pflanzenarten.
Er verbietet die Einwasserung von Wanderbooten auf dem Ägerisee und den im Kanton Zug gelegenen Teil des Zugersees. Als Wanderboote gelten alle Boote, die nicht im Kanton Zug immatrikuliert sind (Boote ohne ZG-Kontrollschild).
Für besondere Anlässe, wie beispielsweise Sportregatten, oder in anderweitig begründeten Einzelfällen kann die Direktion des Innern unter Auflagen Ausnahmebewilligungen erteilen. Hierfür muss ein Gesuch zur Einwasserung eines auswärtigen Schiffes nach § 9b* der kantonalen Bootsstationierungsverordnung (BSVO; BGS 753.3) via Online-Formular beim Amt für Wald und Wild eingereicht werden.
Im Kanton Zug angemeldete Boote
Für im Kanton Zug immatrikulierte Boote gelten im Falle eines innerkantonalen, interkantonalen oder internationalen Gewässerwechsels vor der Wiedereinwasserung in den Zuger- oder Ägerisee die bestehenden Reinigungs-, Melde- und Bewilligungspflichten. Nach § 9b* der kantonalen Bootsstationierungsverordnung (BSVO; BGS 753.3) muss für die Einwasserung bei Gewässerwechsel ein Gesuch via Online-Formular beim Amt für Wald und Wild eingereicht werden.
Vorgehen Bootsreinigung
Bei einem Gewässerwechsel ist eine fachlich korrekte Bootsreinigung durchzuführen.
Einwasserungsstellen Kanton Zug
Im Kanton Zug stehen Ihnen folgende öffentliche Einwasserungsstellen zur Verfügung:
Für den Zugersee
-> Bootshafen Zug
Den QR-Code zum Öffnen und Schliessen der Zutrittsschranke erhalten Sie mit der Einwasserungsbewilligung.
Falls Sie zum Einwassern keine Bewilligung benötigen, da Sie ein ZG-Kontrollschild haben und kein Gewässerwechsel stattgefunden hat, oder Sie Auswassern möchten, melden Sie sich bitte beim Amt für Wald und Wild (+41 41 594 35 35, info.afw@zg.ch), damit Sie den QR-Code erhalten. Der QR-Code wird per E-Mail verschickt, ist auf das Boots-Kennzeichen bezogen und bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig. Folgende Angaben werden benötigt: Name, Vorname, E-Mail, Boots-Kennzeichen (z.B. ZG 1234).
Für den Ägerisee
-> Seeplatz Oberägeri
Gegen Vorweisen der kantonalen Einwasserungsbewilligung und Bezahlung einer Depotgebühr von CHF 50 erhalten Sie einen Badge zum Öffnen und Schliessen der Zutrittsschranke an den folgenden Ausgabestellen:
- Seebeizli Studenhütte
- Ägeribad, Strandweg 1
Falls Sie zum Einwassern keine Bewilligung benötigen, da Sie ein ZG-Kontrollschild haben und kein Gewässerwechsel stattgefunden hat, melden Sie sich bitte bei der Gemeinde Oberägeri (+41 723 80 00, info@oberaegeri.ch), damit Sie einen Badge erhalten.
Online-Gesuchsformular Einwasserungsbewilligung
- Das Online-Formular ist zu verwenden für Gesuche zur Einwasserung eines im Kanton Zug immatrikulierten Schiffes nach einem Gewässerwechsel oder zur Einwasserung eines ausserkantonalen Schiffes, unabhängig davon, ob ein Gewässerwechsel stattgefunden hat oder nicht.
- Das Formular wird online ausgefüllt und abgeschickt.
- Das Gesuch wird in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen bearbeitet.
- Die Bewilligung ist als PDF-Ausdruck oder PDF-Datei auf dem Handy beim Einbooten in ein Zuger Gewässer bei sich zu führen.
- Die reguläre Einwasserungsbewilligung ist bis zum nächsten Gewässerwechsel gültig!
- Die einmalige Einwasserungsbewilligung ist 7 Tage ab Ausstellungsdatum gültig! Diese Spezialbewilligung kann für ausserkantonale Arbeitsboote, bei Sportanlässen oder für Ähnliches vergeben werden.
- Für Entscheide über Gesuche werden keine Gebühren erhoben.
Polizeiliche Massnahmen
Bei Verstössen gegen Bestimmungen der Verordnung wird die Zuger Polizei ermächtigt, Boote vorübergehend und auf Kosten und Gefahr der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers sicherzustellen. Die Zuger Polizei kann ausserdem eine fachmännische Reinigung auf Kosten der Schiffseigentümerin bzw. des Schiffseigentümers anordnen.
Häufige Fragen
Welche Boote dürfen aktuell ohne Bewilligung im Zuger- oder Ägerisee einwassern?
Alle Boote mit ZG-Nummern, wenn kein Gewässerwechsel stattgefunden hat. Wechsel zwischen dem Ägerisee und dem Zugersee gelten als Gewässerwechsel und müssen gemeldet und bewilligt werden.
Welche Boote brauchen eine Bewilligung zum Einwassern?
- Alle Boote mit ZG-Nummer, welche das Gewässer wechseln.
- Alle in anderen Kantonen oder Ländern immatrikulierte Boote, unabhängig davon ob ein Gewässerwechsel stattfindet oder nicht.
Wer erhält eine Bewilligung vom AFW fürs Einwassern?
- Boote mit ZG-Nummer welche das Gewässer wechseln.
- Boote mit SZ, LU oder ZH-Nummer, welche darlegen können, dass ein permanenter Bezug zum Zuger- oder Ägerisee besteht (z.B. Liegeplatz in einem der Seen etc.).
- Für Boote ohne ZG-Kennzeichen werden einmalige Ausnahmebewilligungen nur für Arbeitsboote, Regatten oder Kurse erteilt. Freizeitboote (z.B. zum Fischen) erhalten keine Bewilligungen.
Welche Boote/Wasserfahrzeuge fallen nicht unter das Gesetz?
Alle Wasserfahrzeuge ohne Immatrikulation. Dazu gehören i.R. Kajaks, Kanus, Sport-Ruderboote, Windsurfer, Foils, Kite, SUP’s etc.