Lärmarten
Lärm stört und kann gesundheitsschädlich sein. Es gilt, die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm zu schützen. Dabei unterscheiden sich die Herausforderungen und Lösungen auch nach der Lärmart.
Strassenlärm
Die Strassen im Kanton Zug sind – wie in der ganzen Schweiz – die relevantesten Lärmquellen. Der Verkehr hat in den letzten 20 Jahren deutlich zugenommen. Die Motoren werden zwar leiser, dafür steigt das Gewicht der Autos; dazu werden tendenziell breitere Reifen gefahren. Dadurch nehmen die Abrollgeräusche zu. Diese Entwicklung hat zur Folge, dass der Lärm insgesamt ansteigt. Die Ermittlung und Beurteilung von Strassenlärm sind mit den massgebenden Grenzwerten im Anhang 3 der Lärmschutz-Verordnung beschrieben. Die Lärmschutz-Verordnung des Bundes sieht periodische Erhebungen über die Strassenlärmbelastung vor.
Der Zuger Strassenlärmkataster informiert die Öffentlichkeit über den Stand der Lärmimmissionen entlang der Kantonsstrassen. Er zeigt, wo Grenzwertüberschreitungen vorliegen, und dient als wichtiges Instrument für Bauherren und Architekten, wenn sie lärmempfindliche Nutzungen in lärmigen Lagen planen.
Bei Strassenabschnitten, an denen die Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung überschritten werden, sind im Rahmen von Lärmsanierungen seitens Tiefbauamt Massnahmen zur Lärmentlastung nötig. Am wirkungsvollsten sind Massnahmen an der Quelle – wie neue, leise Strassenbeläge oder wo möglich Tempo-30-Zonen. Bei Gemeindestrassen erstellen die Gemeinden eigene Kataster und treffen die erforderlichen Sanierungsmassnahmen.
Im Strassenlärmkataster auf www.zugmap.ch wird – neben den neu richtungsgetrennten Angaben zur Schallemission der Strassenabschnitte – neu der Lärm an der Fassade für jedes Geschoss an verschiedenen Fassadenpunkten an Gebäuden dargestellt. Zu erkennen ist auch, ob und welche Grenzwerte gemäss Lärmschutz-Verordnung im untersten Geschoss eingehalten sind.
Wichtiger Hinweis für Planer
Der Strassenlärmkataster unterliegt einem ständigen Änderungsprozess. Es ist stets mit dem Amt für Umwelt zu klären, ob die auf www.zugmap.ch ausgewiesenen Lärmemissionen und -immissionen gültig sind.
Eisenbahnlärm
Auch wenn Eisenbahnen umweltfreundlich sind, verursachen sie trotzdem Lärm. Im Kanton Zug sind Strecken mit Güterverkehr besonders lärmig. Der Anhang 4 der Lärmschutz-Verordnung gibt Auskunft zur Beurteilung und zu Grenzwerten von Eisenbahnlärm. Auskunft über die massgebende Eisenbahnlärmemission gibt der Lärmbelastungskataster des Bundesamtes für Verkehr (BAV). Liegen die «festgelegten» Emissionen mehr als 3 dB(A) über den «tatsächlichen» Emissionen, so ist die Beurteilung von Bau- und Planungsgeschäften mit den «tatsächlichen» Emissionen +3 dB(A) vorzunehmen. In anderen Fällen sind die «festgelegten» Emissionen massgebend.
Industrie- und Gewerbelärm (mit Wärmepumpen)
Neben Anlagen aus Industrie- und Gewerbebetrieben gelten u. a. auch Anlagen aus der Landwirtschaft, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen wie z. B. Wärmepumpen, Parkierungsanlagen oder Seilbahnen als Industrie- und Gewerbelärm. Die konkreten rechtlichen Vorgaben mit Grenzwerten ergeben sich aus Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung. Bei der Planung und/oder Änderung von lärmigen Industrie- und Gewerbelärmanlagen ist immer auch das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes zu beachten. Die Emissionen müssen unabhängig von der Einhaltung der Grenzwerte im Sinne der Vorsorge so weit als möglich begrenzt werden, sofern die Massnahmen verhältnismässig und wirksam sind. Besteht der Verdacht, dass die geplante Anlage den Lärmvorschriften nicht genügt, ist ein Lärmschutznachweis im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mit einzureichen. Für die Emissionsbegrenzung lärmerzeugender Anlagen ist die Bewilligungsbehörde, also in der Regel die Gemeinde, zuständig. Für weitere Informationen zur Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm beachten Sie bitte die untenstehenden Links.
Schiesslärm
Im Kanton Zug gelten die zivilen Schiessanlagen lärmtechnisch als saniert und führten dadurch in den letzten Jahren kaum zu Lärmkonflikten. Werden in der Nähe von Schiessanlagen neue lärmempfindlichen Nutzungen wie z. B. Wohnungen geplant, so ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Lärmschutznachweis bei der Gemeinde einzureichen. Die rechtlichen Anforderungen und Grenzwerte sind im Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung definiert. Zurzeit erarbeitet das Amt für Umwelt einen Schiesslärmkataster für zivile Schiessanlagen.
Sportlärm
Sport ist gesund und macht Spass. Da Sport gefördert wird, ist es üblich, dass Sportanlagen nahe bei der Bevölkerung liegen. Der Betrieb von Sportanlagen kann aber auch negative Auswirkungen haben, wenn er Anwohnerinnen und Anwohner mit Lärm belastet. Für Sportlärm existieren im Gegensatz zu anderen Lärmarten wie Strassenlärm, Eisenbahnlärm etc. keine festgelegten Grenzwerte. Eine Lärmermittlung und Beurteilung erfolgt deshalb immer einzelfallweise und unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat deshalb eine Vollzugshilfe für Sportanlagen publiziert. Die Vollzugshilfe soll Transparenz und Rechtssicherheit schaffen. Bei der Planung und Bewilligung von Sportanlagen hat die Beurteilung des Sportlärms im Kanton Zug anhand dieser Vollzugshilfe zu erfolgen.
Alltagslärm
Unter Alltagslärm fallen diverse Anlagen und Geräte, die unter der Beurteilung des Umweltschutzgesetzes stehen. Es handelt sich um verschiedenste Lärmarten, bei denen weder Belastungsgrenzwerte noch Beurteilungsmethoden festgelegt sind. Dazu gehört z. B. der Lärm durch Kirchenglocken, Kinderspielplätze, Hundehaltung, Kinderkrippen, Laubbläser, Modellfahrzeuge, Nutztierhaltung, Rasenmähen, Kunstwerke etc. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat für Alltagslärm eine Vollzugshilfe und ein Beurteilungstool publiziert. Die Anwendung der Vollzugshilfe sichert einen bundesrechtskonformen Vollzug. Ein spezifischer Fall von Alltagslärm ist Lärm im Zusammenhang mit Gastrobetrieben (Restaurants). Für die Beurteilung solcher Anlagen dient die Cercle-Bruit-Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung des Lärms von öffentlichen Lokalen».
Baulärm
Dort, wo Menschen leben, wird auch gebaut. Baulärm ist zudem grundsätzlich unvermeidbarer Lärm. Trotzdem gilt es Lärmstörungen zu minimieren und auf die unmittelbar angrenzende Wohnbevölkerung Rücksicht zu nehmen. Baulärm wird durch Massnahmen gemäss der Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt (BAFU) begrenzt. Der Cercle Bruit hat zudem eine Anwendungshilfe publiziert. In der Baubewilligung können die Bewilligungsbehörden Auflagen zu Betriebszeiten sowie zu anderen technischen und betrieblichen Massnahmen machen.
Muster-Immissionsschutzreglement für Gemeinden
Immissionen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Strahlen oder Licht können die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen und seiner Umwelt beeinträchtigen. Eine Vielzahl von Immissionsarten und -quellen wirken durch die technisch-industrielle Entwicklung auf den Menschen ein und können, je nach Ausmass, als störend empfunden werden oder sich gar schädigend auf den Menschen und die Umwelt auswirken. Die Gemeinden dürfen Regelungen präzisieren, die dem übergeordneten Recht nicht entgegenstehen. Wiederholungen des Bundes- und Kantonsrechts sind zu vermeiden. Es dürfen auch keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festgelegt werden, da dies dem Bundesrat vorbehalten ist. Das Amt für Umwelt des Kantons Zug stellt den Gemeinden ein Muster-Immissionsschutzreglement mit Erläuterungen zur Verfügung. Die Gemeinden können dieses gänzlich oder in Teilen übernehmen oder abändern, wenn sie das möchten.
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