22.07.2019, Medienmitteilung

Wichtiges zum Vorsorgeauftrag

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht die Möglichkeit geschaffen, die eigenen Angelegenheiten auch über die Urteilsunfähigkeit hinaus selber regeln zu können, zum Beispiel in Form des Vorsorgeauftrages (Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)) oder der Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB).

Grundsätze eines Vorsorgeauftrags (Art. 360 ZGB)

• Eine handlungsfähige Person kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit Teile oder die gesamte Personen-​ und Vermögenssorge zu übernehmen sowie sie im Rechtsverkehr zuvertreten.

• Die Person, welche einen Vorsorgeauftrag erstellt oder erstellen lässt, muss handlungsfähig sein, d.h. volljährig (Art. 14 ZGB) und urteilsfähig (Art. 16 ZGB).

• Die Aufgaben sind zu umschreiben und es können Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilt werden.

• Für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, können Ersatzverfügungen getroffen werden.

Erstellung eines Vorsorgeauftrags (Art. 361 ZGB)

Ein Vorsorgeauftrag muss

eigenhändig von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet (analog Testament) sein,

oder

öffentliche Beurkundung durch Notar

  Bei der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar besteht eine höhere Beweiskraft bezüglich der Urteilsfähigkeit der Person, welche den Vorsorgeauftrag erstellt hat.
Allgemein ist zu empfehlen, dass sich der Vorsorgeauftraggeber mittels eines Arztzeugnisses bestätigen lässt, dass er zum Zeitpunkt des Vorsorgeauftragsabschlusses urteilsfähig gewesen ist.

Hinterlegungsmöglichkeit

Es besteht die Möglichkeit, beim Zivilstandsamt die Existenz und den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags zu melden (Art. 361 ZGB). Dies wird dann im System "Infostar" eingetragen. Der Vorsorgeauftrag kann zum Beispiel auch zu Hause aufbewahrt werden - dann ist allerdings darauf zu achten, dass dieser im Falle der Urteilsunfähigkeit gefunden werden kann (möglicherweise können die vorgesehenen Vorsorgebeauftragten über den Hinterlegungsort informiert werden).
Die KESB Zug bietet keine Möglichkeit zur Hinterlegung an.

Validierung des Vorsorgeauftrags (Art. 363 ZGB) bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit

Die Validierung (Gültigkeit erlangen) des Vorsorgeauftrags ist zwingend notwendig. Ohne Validierung erlangt der Vorsorgeauftrag keine Gültigkeit. Die Validierung kann erst vorgenommen werden, wenn die betroffene Person urteilsunfähig geworden ist. Liegt der KESB ein Vorsorgeauftrag vor, so hat sie von Gesetzes wegen zu prüfen ob:
• dieser gültig errichtet worden ist;
• die Voraussetzung für seine Wirkung eingetreten ist (Urteilsunfähigkeit bestätigt durch Arztzeugnis);
• die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
• weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
Die beauftragte Person erhält danach von der KESB einen Entscheid, welcher den Vorsorgeauftrag für wirksam erklärt und die Aufgaben und Befugnisse nochmals aufführt.

Mustervorlagen

Mustervorlagen können bei folgenden Stellen heruntergeladen werden:

Für weitere inhaltliche Fragen sind entsprechende Fachpersonen - zum Beispiel ein Notar - beizuziehen.

Weitere Informationen über die Arbeit der KESB Zug können Sie auch unserer Homepage entnehmen.