28.04.2025, Information
Bundesgericht bestätigt Zuger Zulassungsverordnung
Das Bundesgericht hat sechs Beschwerden, die im Sommer 2023 von Ärztinnen und Ärzten gegen eine Revision der kantonalen Zulassungsverordnung erhoben wurden, abgewiesen.
Die Zulassungsverordnung des Kantons Zug sieht vor, dass die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Spezialgebieten einer Beschränkung unterliegt. Grundlage der Regelung ist das Krankenversicherungsgesetz (KVG), welches die Zulassungssteuerung als Kostendämpfungsmassnahme vorsieht.
Im Sommer 2023 wurden von Ärztinnen und Ärzten sechs Beschwerden gegen die Revision der kantonalen Zulassungsverordnung erhoben. Das Bundesgericht hat diese nun abgewiesen. Es befand, dass es zur Umsetzung der Zulassungsteuerung keiner zusätzlichen Gesetzesnormen auf kantonaler Ebene bedarf. Ebenso hielt das Gericht fest, dass sämtliche Kantone verpflichtet sind, die Zahl der zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte in mindestens einem Fachgebiet einzuschränken.
Hierbei handelt sich um die Urteile in den Verfahren 9C_529/2023, 9C_530 2023, 9C_533/2023, 9C_534/2023, 9C_535/2023 und 9C_536/2023 vom 24. März 2025. Die Urteile sind demnächst auf der Website des Bundesgerichts abrufbar.