24.06.2026, Medienmitteilung

Ringier AG muss Jolanda Spiess-Hegglin Gewinn von rund CHF 139'000 herausgeben

Das Obergericht des Kantons Zug heisst mit Urteil vom 19. Juni 2026 die von der Ringier AG erhobene Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 22. Januar 2025 teilweise gut.

In den Blick-Medien sind diverse Artikel im Zusammenhang mit Jolanda Spiess-Hegglin und der Zuger Landammannfeier 2014 erschienen. Jolanda Spiess-Hegglin verlangte in der Folge den Gewinn heraus, den die Ringier AG als Herausgeberin der Blick-Medien mit ausgewählten Artikeln erwirtschaftet hatte.

Am 22. Januar 2025 verpflichtete das Kantonsgericht die Ringier AG, Jolanda Spiess-Hegglin den mit vier persönlichkeitsverletzenden Artikeln erzielten Gewinn herauszugeben. Diesen Gewinn bezifferte das Kantonsgericht auf insgesamt CHF 309'531.00 (nebst Zins). Die Ringier AG reichte beim Obergericht Berufung ein. Sie beantragte, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.

Das Obergericht gibt der Ringier AG im Urteil vom 19. Juni 2026 teilweise Recht. Es kommt zum Schluss, dass die Ringier AG im Zusammenhang mit den vier Artikeln einen Gewinn von total CHF 139'228.00 (nebst Zins) an Jolanda Spiess-Hegglin herauszugeben hat.

Das Obergericht bestätigt die Entscheidbegründung der Vorinstanz weitgehend. Es teilt deren Auffassung, dass sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen einem Artikel und dem Gewinn nicht strikt nachweisen lässt. Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Sensationspresse ist für die Gewinnherausgabe massgeblich, inwieweit die Berichterstattung geeignet ist, den Absatz zu fördern. Der herauszugebende Gewinn ist nicht auf einen allfälligen Mehrbetrag beschränkt, um den die Einnahmen am Tag der Publikation des Artikels den Durchschnittswert übertreffen. Herauszugeben ist vielmehr der mit dem jeweiligen Artikel erzielte Gewinn. Dabei ist abzuwägen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung zum Gewinn beigetragen hat. Dieser Entscheid beruht auf gerichtlichem Ermessen.

Das Obergericht folgt im Grundsatz der vorinstanzlichen Herleitung des Gewinns. Um diesen zu ermitteln, ist der mit den Artikeln erzielte Erlös aus Werbung (Online und Print) sowie aus dem Einzel- und Abonnementverkauf (Print) zu bestimmen. Davon sind die angefallenen Kosten abzuziehen. Das Obergericht gelangt jedoch aus zwei Gründen zu einem tieferen Gewinn: Zum einen geht es bei der Berechnung des Online-Werbeerlöses von drei Werbeeinblendungen (Ad Impressions) pro Artikel aus, während die Vorinstanz mit fünf bzw. sechs Werbeeinblendungen pro Artikel rechnete. Zum anderen stellt das Obergericht beim Print-Werbeerlös auf die von der Ringier AG offengelegten Zahlen ab, während die Vorinstanz sich auf eine Schätzung stützte, die auf dem Anzeigentarif der Ringier AG basierte. Dadurch resultiert ein geringerer Werbeerlös, der zu einem Gewinn von total CHF 139'228.00 führt.

Im Übrigen verwirft das Obergericht die Rügen der Ringier AG, wonach Jolanda Spiess-Hegglin die falsche Gesellschaft der Ringier-Gruppe eingeklagt habe und der Anspruch bereits verjährt sei.


Hinweis

Für die detaillierte Begründung wird auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2025 4 vom 19. Juni 2026 verwiesen. Die Parteien können dagegen innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht erheben. Diese Medienmitteilung dient zur Information der Öffentlichkeit und der Medien. Die verwendeten Formulierungen können vom Wortlaut des Urteils abweichen. Massgebend ist einzig das schriftliche Urteil.