Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten
Beim Planen und Bauen neuer lärmempfindlicher Nutzungen in bereits lärmbelasteten Gebieten sind die Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung Kapitel 5 einzuhalten. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben abhängig vom Verfahren.
Lärmschutz in der Nutzungsplanung
Um spätere Lärmkonflikte zu vermeiden, ist eine zweckmässige Nutzungszuordnung in lärmbelasteten Gebieten wichtig. Bereits in dieser frühen Planungsphase muss dem Lärmschutz für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung getragen werden. Massgebend ist in dieser Phase Art. 24 des Umweltschutzgesetzes und Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung.
Grundsätzlich sind bei allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen die massgebenden Grenzwerte einzuhalten. Bei der Ausscheidung neuer Bauzonen sind dies die Planungswerte, bei Änderungen von Nutzungsplänen, mit denen mehr Wohnraum geschaffen werden soll, sind die Immissionsgrenzwerte massgebend. Im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens ist die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte mit einer Machbarkeitsstudie nachzuweisen. Sind zur Einhaltung der Grenzwerte Massnahmen notwendig, so sind diese grundeigentümerverbindlich zu sichern.
Können die massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens kumulativ die folgenden drei Nachweise zu erbringen:
1. Begründung überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 24 Abs. 3 Bst. a Umweltschutzgesetz)
2. Freiräume zur Erholung (Art. 24 Abs. 3 Bst. b Umweltschutzgesetz und Art. 29 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung)
3. Massnahmen akustische Wohnqualität (Art. 24 Abs. 3 Bst. c Umweltschutzgesetz und Art. 29 Abs. 3 Lärmschutz-Verordnung)
Die rechtlichen Vorgaben sind seit 1. April 2026 in Kraft. Der Vollzug von Art. 24 Umweltschutzgesetz und Art. 29 Lärmschutz-Verordnung ist im Kanton Zug daher noch nicht im Detail geregelt. Der Bericht «Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten» der Ostschweizer Fachhochschulen OST bietet für den Vollzug von Art. 24 Abs. 3 Planern und Behörden eine Hilfestellung.
Lärmschutz im Baubewilligungsverfahren
Im Baubewilligungsverfahren ist für Fenster von lärmempfindlichen Räumen der Immissionsgrenzwert einzuhalten (Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung). Für Fenster mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen kann in ausführlich begründeten Fällen eine Baubewilligung erteilt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Detailliertere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.
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