Erbteilung
Damit ein Erbteilungsvertrag, welcher eine Übertragung von Grundstücken beinhaltet, im Grundbuch eingetragen werden kann, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzungen für den Eintrag einer Erbteilung im Grundbuch
Folgende Vorbedingungen müssen erfüllt sein:
- Der Erbgang wurde vorgängig beim Amt für Grundbuch und Geoinformation angemeldet.
- Es existiert ein Erbteilungsvertrag zwischen allen im Grundbuch eingetragenen Personen der Erbengemeinschaft, wobei alle Unterschriften auf dem Vertrag amtlich beglaubigt sein müssen.
- Eine schriftliche Grundbuchanmeldung für den Vollzug des Erbteilungsvertrages im Grundbuch unter Beilage des originalen und vollständigen Erbteilungsvertrages wurde vollzogen. Diese Grundbuchanmeldung muss von allen Beteiligten unterschrieben sein, falls im Erbteilungsvertrag keine bestimmte Person zur Abgabe der Grundbuchanmeldung bevollmächtigt wurde. Ist eine Willensvollstreckerin oder ein Willensvollstrecker, welche beziehungsweise welcher sich durch ein entsprechendes Zeugnis ausweisen kann, für die Abwicklung des Nachlasses zuständig, so ist diese Person von Gesetzes wegen ebenfalls zur Abgabe der Grundbuchanmeldung legitimiert. Erfolgt die Anmeldung nicht durch die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker, ist zusätzlich deren beziehungsweise dessen Zustimmung zur Erbteilung einzureichen.
Checkliste Erbteilung
Sobald der Erbgang im Grundbuch eingetragen ist, kann die Erbengemeinschaft im Rahmen eines Erbteilungsvertrages regeln, wer welche Gegenstände und welches Vermögen aus dem Nachlass bekommt.
Es gibt drei Arten von Erbteilungsverträgen:
- Auflösung der Erbengemeinschaft:
Im Rahmen einer vollständigen Erbteilung wird der ganze Nachlass aufgeteilt. - Subjektiv-partielle Erbteilung:
Eine Erbin beziehungsweise ein Erbe oder mehrere Erbinnen beziehungsweise Erben werden abgefunden und scheiden aus der Erbengemeinschaft aus. Die verbleibenden Erbinnen beziehungsweise Erben bilden weiterhin eine Erbengemeinschaft. - Objektiv-partielle Erbteilung:
Es wird nur ein Teil des Nachlasses – zum Beispiel ein Grundstück – unter den Erbinnen beziehungsweise Erben aufgeteilt. Alle weiteren Vermögenswerte gehören weiterhin der Erbengemeinschaft.
Ein schriftlicher Erbteilungsvertrag und eine Grundbuchanmeldung sind in allen drei Fällen dem Amt für Grundbuch und Geoinformation einzureichen. Erbteilungsverträge müssen nicht öffentlich beurkundet werden, selbst wenn darin Rechte begründet werden, für welche sonst die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist (zum Beispiel Wohnrecht, Nutzniessung). Es genügt somit die einfache Schriftform. Die Unterschriften im Erbteilungsvertrag müssen aus Beweisgründen aber amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen, für die Abfassung des Vertrages eine Fachperson (Urkundsperson, Rechtsberaterin oder Rechtsberater) hinzuzuziehen. Gerne können Sie uns Ihren Vertragsentwurf auch zur Vorprüfung auf dessen Eintragungsfähigkeit im Grundbuch einreichen. Diese Dienstleistung verrechnen wir Ihnen nach dem von uns benötigten Aufwand, wobei unser Stundenansatz 180 Franken beträgt.
Zusatzinfo: Erbteilung mit involvierten Minderjährigen
Sind an einer Erbengemeinschaft Minderjährige beteiligt, so benötigen diese unter Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde für den Abschluss des Erbteilungsvertrages in der Regel eine Beistandschaft (Art. 400 ff. ZGB / Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
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