Dienstbarkeitsplan
Bei einer örtlich begrenzten Dienstbarkeit ist dem Rechtsgrundausweis (Dienstbarkeitsvertrag) ein Plan beizufügen, sofern sich die Dienstbarkeit nicht genügend bestimmbar umschreiben lässt (Art. 732 Abs. 2 ZGB / Art. 70 Abs. 3 GBV). Der Plan ist Bestandteil des Rechtsgrundausweises.
Anforderungen an einen Dienstbarkeitsplan
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug akzeptiert in allen Fällen folgende Dokumente als Dienstbarkeitsplan:
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Auszug aus dem Plan für das Grundbuch, versehen mit der Originalunterschrift des Nachführungsgeometers
Ein solcher Plan des Nachführungsgeometers kann in allen Fällen verwendet werden.
Ist auf einem Grundstück, auf dem eine Dienstbarkeit begründet werden soll, eine Grenzmutation pendent, so kommen folgende Varianten zur Anwendung:
Dienstbarkeitsbegründung erfolgt gleichzeitig mit der Erledigung der Grenzmutation
Erfolgt eine Dienstbarkeitsbegründung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Grenzmutation und werden die Begründung der Dienstbarkeit und der grundbuchliche Vollzug der Grenzmutation gleichzeitig zur Grundbucheintragung angemeldet, so kann als Dienstbarkeitsplan eine Farbfotokopie des Mutationsplans der Geometer-Messurkunde verwendet werden. Bei dieser Variante bleiben im Plan sowohl die bestehenden Grenzen (schwarz) wie auch die künftigen Grenzen (rot) eingezeichnet.
Grenzmutation ist auch nach der Dienstbarkeitsbegründung pendent
Erfolgt eine Dienstbarkeitsbegründung ohne dass die pendente Grenzmutation erledigt und somit zusammen mit der Dienstbarkeitsbegründung zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet wird, so ist ein Plan zu erstellen, aus welchem nur die aktuellen, nicht aber die künftigen (pendenten) Grenzen ersichtlich sind. Dieses Vorgehen ist sachgerecht, weil der Vollzug der pendenten Grenzmutation im Moment der Anmeldung nicht gesichert ist. Bei den Grundbuchakten wird damit kein Plan sein, der auf eine nicht vollzogene Mutation verweist. Dieser Dienstbarkeitsplan hat ebenfalls die Originalunterschrift des Nachführungsgeometers aufzuweisen. - Ausdruck «Dienstbarkeitsplan» über Internet
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug hat im ZugMap.ch eine spezielle Planvorlage «Dienstbarkeitsplan» eingerichtet. Diese Planvorlage kann kostenlos erstellt werden. Der Ausdruck eines solchen Plans kann als Dienstbarkeitsplan verwendet werden, sofern auf den Grundstücken, welche von der einzutragenden Dienstbarkeit betroffen sind, keine pendente Grenzmutation dargestellt ist. Ansonsten ist ein Plan gemäss vorstehender Ziffer 1 zu verwenden. Für die Grundbucheintragung wird ein über das Internet erstellter Dienstbarkeitsplan nur dann akzeptiert, wenn er nach der untenstehenden Wegleitung erstellt wurde - Architektenplan, versehen mit der Originalunterschrift des Nachführungsgeometers
- Architektenpläne werden dann als Dienstbarkeitspläne akzeptiert, wenn diese mit der Originalunterschrift des Nachführungsgeometers versehen sind. Der Beglaubigungsvermerk des Nachführungsgeometers muss den Begriff «Beglaubigung als Grundlage für einen Dienstbarkeitsplan» enthalten.
In allen Fällen muss der Dienstbarkeitsplan folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Darstellung des Dienstbarkeitsplanes hat sich im Wesentlichen nach dem Plan für das Grundbuch zu richten (Hinweis unter www.cadastre.ch/legende). Die Grundstückgrenzen und Grundstücknummern müssen auch für Laien deutlich erkennbar sein.
- Die Grundstückgrenzen und Grundstücknummern müssen den aktuellen Stand des Vermessungswerkes aufzeigen und sind schwarz darzustellen. Im Plan dürfen somit keine Grundstücke eingezeichnet sein, die nicht mehr existieren.
Allfällige noch nicht rechtskräftige Grundstückgrenzen und Grundstücknummern sind ebenso deutlich mit roter Farbe darzustellen. Die Nummern der projektierten (noch nicht rechtskräftigen) Grundstücke sind zu unterstreichen.
- Der Plan darf im Format nicht grösser sein als DIN A3.
- Auf dem Plan müssen die betroffene Gemeinde, der Massstab und der Nordpfeil deutlich angegeben sein.
- Es ist ein Massstab zu wählen, bei welchem eine Orientierung aufgrund des Plans möglich ist (z. B. aufgrund der Grundstückgrenze oder der Lage von Gebäuden).
- Die örtliche Lage der Dienstbarkeit ist von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen. Zur Klarstellung des flächenmässigen Ausmasses der Dienstbarkeit und damit zur Verbesserung der Rechtssicherheit empfehlen das Grundbuch- und Notariatsinspektorat des Kantons Zug sowie das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug dringend, auf dem Plan oder im Begründungstext entsprechende Angaben zu machen (z. B. «Die Breite des Weges beträgt 2,50 Meter.»).
Sonderfall Benützungsrechte bei mehrstöckigen Tiefgaragen
Bei Geometerplänen ist eine dreidimensionale Darstellung oder Darstellung über mehrere Ebenen nicht möglich.
Deshalb sind beispielsweise einer Urkunde über die Begründung eines Benützungsrechtes an einem Parkplatz in einer mehrstöckigen Tiefgarage zwei Pläne beizulegen, nämlich:
- ein Plan mit der Originalunterschrift des Nachführungsgeometers oder ein Plan ab Internet, welcher nachweist, auf welchem Grundstück sich der betroffene Parkplatz und damit das Benützungsrecht befindet (damit soll ein Dienstbarkeitseintrag auf dem falschen Grundstück vermieden werden)
sowie
- ein Plan, der beispielsweise selbst oder von einer Architektin beziehungsweise eines Architekten erstellt wurde (dieser Plan zeigt die Lage des Parkplatzes und damit des Benützungsrechtes auf der entsprechenden Ebene der Tiefgarage).
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