Bei einer örtlich begrenzten Dienstbarkeit ist dem Rechtsgrundausweis (Dienstbarkeitsvertrag) ein Plan beizufügen, sofern sich die Dienstbarkeit nicht genügend bestimmbar umschreiben lässt (Art. 732 Abs. 2 ZGB / Art. 70 Abs. 3 GBV). Der Plan ist Bestandteil des Rechtsgrundausweises.

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