Dienstbarkeiten
Mit der Dienstbarkeit wird ein Grundstück zu Gunsten eines anderen Grundstückes oder einer anderen Person belastet. So muss man sich gewisse Eingriffe gefallen lassen oder darf das Eigentumsrecht zu Gunsten der anderen Person bzw. des anderen Grundstückes nach gewissen Richtungen nicht ausüben.
Arten und Inhalt von Dienstbarkeiten
Wird ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstücks belastet, so spricht man von einer Grunddienstbarkeit (beispielsweise Fuss- und Fahrwegrecht oder Näherbaurecht). Wird ein Grundstück zu Gunsten einer bestimmten Person belastet, so handelt es sich um eine Personaldienstbarkeit (beispielsweise Nutzniessung, Wohnrecht oder Baurecht).
Wie entsteht eine Dienstbarkeit?
Seit dem 1. Januar 2012 (Sachenrechtsrevision) muss jeder Dienstbarkeitsvertrag und jede Erklärung über die Errichtung einer Eigentümerdienstbarkeit (zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung ist die Eigentümerschaft des berechtigten Grundstückes beziehungsweise die berechtigte Person mit der Eigentümerschaft des belasteten Grundstückes identisch) öffentlich beurkundet werden (Art. 732 Abs. 1 ZGB). Die öffentliche Beurkundung wird grundsätzlich durch die Amtsnotariate der dafür zuständigen Gemeinde vorgenommen. Gestützt auf diese Rechtsgrundausweise wird die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Einzig bei der Errichtung einer Dienstbarkeit mittels Verfügung von Todes wegen oder eines Erbteilungsvertrages sowie bei den Legalservituten (Notleitung, Notweg, Notbrunnen) genügt für den Grundbucheintrag die einfache Schriftlichkeit des Rechtsgrundausweises.
Dienstbarkeitsplan
Wann braucht es einen Dienstbarkeitsplan und was sind die Anforderungen für einen rechtsgültigen Dienstbarkeitsplan?
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