Anforderungen an eine Verwaltungsgerichts-beschwerde
Damit das Gericht eine Beschwerde behandelt, muss diese gewisse formelle Voraussetzungen erfüllen.
Mindestanforderungen
In der Beschwerdeschrift ist der relevante Sachverhalt kurz darzustellen. Daneben muss die Beschwerdeschrift einen Antrag (Rechtsbegehren) und eine Begründung enthalten (§ 65 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Es ist anzugeben, ob der angefochtene Entscheid aufzuheben oder inwiefern er abzuändern ist. In der Begründung ist darzulegen, weshalb dem Antrag Folge zu leisten ist.
Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG).
Auch unleserliche Eingaben und solche von ungebührlichem Inhalt oder übermässiger Weitschweifigkeit weist das Gericht unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung zurück (§ 32 Abs. 1 VRG).
Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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Per Post
Adresse:
Verwaltungsgericht des Kantons Zug
An der Aa 6
Postfach
6301 ZugEingaben, welche per E-Mail oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht.
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In elektronischer Form
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschwerde in elektronischer Form eingereicht werden.Mehr zu Elektronischen Eingaben
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Persönlich
Die Beschwerdeschrift kann am Schalter des Verwaltungsgerichtes vorbeigebracht werden.Adresse:
Verwaltungsgericht des Kantons Zug
An der Aa 6
6301 ZugÖffnungszeiten:
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr
Einzureichende Unterlagen
- Die unterschriebene Beschwerdeschrift (je ein Exemplar für das Gericht und für jede andere am Verfahren beteiligte Partei; § 22 Abs. 1 GO VG)
- Der angefochtene Entscheid oder die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids (§ 65 Abs. 1 VRG)
- Die Beweismittel (bezeichnen und soweit möglich beifügen; § 65 Abs. 2 VRG)
- Eine Vollmacht bei Vertretung (§ 28 GO VG)
Kontakt
Verwaltungsgericht
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Wichtiger Hinweis zu elektronischen Eingaben
Eingaben, welche per E-Mail via info.vg@zg.ch oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.