Beschwerde in Zivilsachen ans Obergericht
Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung ein subsidiäres Rechtsmittel. Ein Entscheid kann daher nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Berufung nicht gegeben sind. Das Obergericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die Rechtsanwendung des Kantonsgerichts umfassend.
Mit Beschwerde anfechtbare Entscheide
Wie bereits einleitend angesprochen, ist für die Zulässigkeit der Beschwerde in erster Linie massgebend, dass nicht auch eine Berufung zulässig wäre. Folglich sind insbesondere Entscheide des Kantonsgerichts über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 9'999.99 mit Beschwerde anfechtbar.
Andere Entscheide und prozessleitende Verfügungen des Kantonsgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich so bestimmt wird (z.B. bei Entscheiden über den Ausstand von Gerichtsmitgliedern oder über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) oder wenn einer Partei durch diesen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Auch Fälle von Rechtsverzögerung sind mit Beschwerde anfechtbar.
Die Beschwerde gegen Entscheide des Kantonsgerichts Zug ist an das Obergericht des Kantons Zug zu adressieren.
Anforderungen an die Beschwerdeschrift
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Frist
Die Beschwerde ist zwingend innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheides schriftlich einzureichen.
Soll ein Entscheid angefochten werden, der im summarischen Verfahren ergangen ist (dazu gehören insbesondere Entscheide über Rechtsöffnung), beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde 10 Tage.
Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. -
Rechtsbegehren
Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Beschwerdeschrift auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Das bedeutet insbesondere, dass die auf eine Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind.
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Begründung
Das Beschwerdeverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen.
Für die Begründung der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berufung: Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer muss aufzeigen, inwiefern und weshalb sie oder er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dabei ist erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, welche Erwägungen des Kantonsgerichts beanstandet werden und die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer muss sich mit dem Entscheid argumentativ auseinandersetzen. Ungenügend sind blosse Verweise auf die eigenen Vorbringen vor Kantonsgericht sowie pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid.
Zu beachten ist, dass mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht geltend gemacht werden kann. Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung können nur dann korrigiert werden, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.
Ist eine Beschwerdeschrift unzureichend begründet, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, d.h. es setzt sich inhaltlich mit dem Entscheid des Kantonsgerichts gar nicht erst auseinander. -
Beschwer
Gegen einen Entscheid Beschwerde erheben kann nur, wer durch den Entscheid benachteiligt ist. Massgebend ist dabei der eigentliche Entscheid, also das Dispositiv. Allfällige Fehler in der Begründung berechtigen hingegen für sich allein nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels, solange sie sich nicht auch in einem für die Partei ungünstigen Ergebnis niedergeschlagen haben.
Wirkungen der Beschwerde
Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Entscheid des Kantonsgerichts, der mit Beschwerde angefochten worden ist, grundsätzlich trotz der Beschwerde wirksam wird.
Auf Antrag einer Partei kann das Obergericht in begründeten Einzelfällen von dieser gesetzlichen Regelung abweichen und die Vollstreckung ausnahmsweise aufschieben.
Verfahrensablauf
Nach Eingang der Beschwerdeschrift werden Sie möglicherweise zunächst aufgefordert, einen Kostenvorschuss über die mutmasslichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Anschliessend leitet das Obergericht Ihre Beschwerde an die Gegenpartei weiter und fordert diese auf, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Für die Beschwerdeantwort gilt dieselbe Frist wie für die Beschwerde. Das Obergericht kann auch das Kantonsgericht um eine Stellungnahme ersuchen.
Nach Eingang der Beschwerdeantwort fällt das Obergericht seinen schriftlich begründeten Entscheid.
Anschlussbeschwerde
Das Erheben einer Anschlussbeschwerde ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Kosten
Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten derjenigen Partei auferlegt, die unterliegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
Die Gerichtskosten betragen im Beschwerdeverfahren 200 bis 5000 Franken.
Die Parteientschädigung beläuft sich im Grundatz auf ein bis zwei Drittel des Grundhonorars, das gemäss Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) für ein erstinstanzliches Verfahren berechnet werden könnte. Massgebend ist der Streitwert, der im Beschwerdeverfahren noch in Betracht kommt.
Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beträgt nach diesem Tarif mindestens 200 Franken (für einen Fall mit Streitwert bis 5000 Franken) und höchstens 106’400 Franken zzgl. 0,5 % des 10 Mio. Franken übersteigenden Streitwerts (für einen Fall mit Streitwert über 10 Mio. Franken). Sind keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so beträgt das Grundhonorar 1000 bis 15’000 Franken. Im summarischen Verfahren beträgt das Grundhonorar in der Regel ein Fünftel bis ein Zweitel dieses Grundhonorars oder ein Viertel bis drei Viertel in eherechtlichen Verfahren, bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie bei eingetragener Partnerschaft.
Erhöhungen und Ermässigungen dieses Grundhonorars sind aus verschiedenen Gründen möglich.
Zur Grundgebühr hinzugerechnet werden die Mehrwertsteuer (sofern rechtzeitig beantragt [spätestens in der zweiten Stellungnahme] und sofern sie tatsächlich anfällt) sowie die Auslagen.
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