Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht
Wer bei der Polizei oder Feuerwehr, im Gesundheitswesen oder bei technischen Betrieben arbeitet oder für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrlich ist, kann vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.
Anträge an die Kantone
Die Partnerorganisation hat das Gesuch bei der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle einzureichen; der Kanton entscheidet über die Entlassung. Voraussetzung für eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz ist, dass die Tätigkeit in der Partnerorganisation nicht anders sichergestellt oder die Funktion nicht anderweitig besetzt werden kann. Die schutzdienstpflichtige Person muss zudem einverstanden sein. Als Partnerorganisationen, die zu Anträgen berechtigt sind, gelten:
- kantonale und kommunale Polizeikorps;
- Feuerwehren und Schadenwehren;
- Organisationen des Gesundheitswesens, insbesondere öffentliche und private Spitäler und Kliniken, Pflegeanstalten und Pflegeheime, Anstalten und Heime zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie Rettungsdienste;
- technische Betriebe mit kritischen Infrastrukturen.
Rechtliche Grundlagen
- Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1)
- Artikel 20 der Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11)
Montag bis Freitag 07:30 - 11:45 13:30 - 17:00
Anfahrt
ZVB Bus Linie 643, Haltestelle «Hagendorn Hofmatt», ca. 10 Minuten Fussmarsch. Wegweiser «Zivilschutz» ab Lindencham. Gebührenfreie Parkplätze sind beim Ausbildungszentrum vorhanden.