Familienforschung
Interessieren Sie sich für die Geschichte Ihrer Familie? Je nachdem, wie weit Ihre Forschungen zurückreichen sollen, kann Ihnen der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst oder das Staatsarchiv weiterhelfen.
Rechtsverbindliche Auskünfte aus Registern, die jünger als die in der geltenden Zivilstandsverordnung festgelegten Zeitgrenzen sind (Geburten nach 1900, Ehen nach 1930, Tod nach 1960), oder Auskünfte aus Familienregistern erteilt weiterhin das zuständige Zivilstandsamt.
Auskunft über eigene Personendaten
Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.
Auskunft über Personendaten Dritter
Privatpersonen, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen können, erhalten die Personenstandsdaten, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
Für die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung sind die Zivilstandsämter zuständig:
- Urkunden über Zivilstandsereignisse (z.B. Geburt, Tod und Eheschliessung) werden vom Zivilstandsamt ausgestellt, das den Vorgang beurkundet hat.
- Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom Zivilstandsamt des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, durch das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes ausgestellt.
- Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom Zivilstandsamt ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte Ereignis bezüglich der betroffenen Person beurkundet hat.
- Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom Zivilstandsamt erstellt, welches das Register aufbewahrt.
Das zuständige Zivilstandsamt lässt sich hier ermitteln.
Auskunft an Adoptierte oder leibliche Eltern von Adoptierten
Wenn Sie adoptiert worden sind, können Sie sich an die kantonale Auskunftsstelle in Ihrem Wohnkanton wenden.
Auskunft über die Personendaten an Forschende (Ahnenforschung / Genealogie)
Forschende erhalten Personenstandsdaten, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Für die Datenbekanntgabe ist eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde nötig. Um Personendaten einer Drittperson oder sogar eines nahen Familienangehörigen zu erhalten, muss eine Privatperson nachweisen, dass sie die Daten nicht von der direkt betroffenen Person beziehen kann und dass sie ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse an der Bekanntgabe der Personenstandsdaten hat.
Forschende müssen ein wissenschaftliches Interesse geltend machen und den Schutz der Personendaten der betroffenen Personen garantieren.
- Falls Sie nur in Ihrer geraden Linie (Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern usw.) forschen möchten, können Sie sich direkt an das zugerische Zivilstandsamt des betroffenen Heimatorts wenden.
- Falls Sie auch die Seitenlinien (Onkel, Tanten, Grossonkel, Grosstanten usw.) Ihrer Familie interessieren, benötigen Sie für die Forschung eine Bewilligung zur Bekanntgabe von Personendaten. Benutzen Sie dafür das untenstehende Gesuchsformular.
Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung (Ahnenforschung), so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Forscherin oder der Forscher muss die Zustimmung der betroffenen Personen einholen.
Um eine Forschungsbewilligung zu erhalten, bitten wir Sie, untenstehendes Gesuch auszufüllen und mit allen Beilagen an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zu senden.