Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, zur Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der direkten Erledigung beauftragt.

Vorbemerkung:

Der Kanton Zug begrüsst grundsätzlich die geplanten Änderungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), mit denen Klarheit in einzelnen Bereichen geschaffen wird und sachlich notwendige Anpassungen erfolgen, die bisher nicht oder nur lückenhaft geregelt waren. Insgesamt sehen wir durch die mit dieser Verordnungsrevision beabsichtigten Ziele mit den gewählten sprachlichen und inhaltlichen Anpassungen an die wirtschaftlichen oder sozialpolitischen Realitäten als gerechtfertigt. Dennoch stellen wir folgende Anträge:

Antrag 1:

In Art. 13 Abs. 3bis seien folgende Ergänzungen aufzunehmen: «Begibt sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen seiner beziehungsweis ihrer Tätigkeit ins Ausland, so gilt die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise mindestens im Umfang von Absatz 2 als Arbeitszeit. Für die Zeit, welche der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausserhalb der Schweizer Grenzen verbringt, gilt, was im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin vereinbart wurde. Findet die Hin- oder Rückreise ganz oder teilweise in der Nacht oder an einem Sonntag statt, so bedarf die Beschäftigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin während dieser Arbeitszeit keiner Bewilligung. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes betreffend Lohn- und Zeitzuschläge sowie zu den Ersatzruhezeiten sind einzuhalten (Art. 17 b sowie Art. 20 ArG). Nach der Rückreise beginnt die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden erst nach dem Eintreffen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seinem beziehungsweise ihrem Wohnort zu laufen.»

Antrag 2:

Art. 16 Abs. 1 sei mit folgendem Satz zu ergänzen: «Die dazwischenliegenden Arbeitszeiten bilden die wöchentliche Arbeitszeit.»

Begründungen siehe Download.

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