27.03.2025, Medienmitteilung

Hundeleinenpflicht im Wald und am Waldrand von April bis Juli

Im Kanton Zug gilt seit diesem Jahr eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand – jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli. Diese Regelung, die in den umliegenden Kantonen bereits eingeführt wurde, schützt Wildtiere während ihrer besonders sensiblen Zeit.

Wer mit seinem Hund im Wald oder an Wegen entlang eines Waldrandes unterwegs ist, hat ihn zwischen April und Juli an der Leine zu führen. Ausserhalb dieser vier Monate müssen Hunde im Wald und am Waldrand in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden.

Grundlage für diese Neuerung ist das teilrevidierte Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz), das die Zuger Stimmbevölkerung am 24. November 2024 angenommen hat. Es ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft. Zusätzlich zu dieser kantonalen Regelung gelten die entsprechenden Reglemente der Gemeinden.

Kontakt

Martin Ziegler

Leiter Amt für Wald und Wild
Direktion des Innern

+41 41 594 18 02 martin.ziegler@zg.ch