Schulrecht
Bei der Beantwortung vieler Fragen zur Schule müssen die Bestimmungen des Schulrechts beigezogen werden. Im Folgenden finden Sie zahlreiche Entscheide und Abklärungen zum Schulrecht, zum Datenschutz, zu Lehrberechtigungen und Lehrbewilligungen sowie zu Bestimmungen in einzelnen Fachbereichen.
Entscheide und Abklärungen zum Schulrecht
Im Bereich der gemeindlichen und privaten Schulen wurden in den vergangenen Jahren wichtige Entscheide, Gesetzesänderungen und Abklärungen zum Schulrecht vorgenommen. Thematisch gegliedert finden Sie viele Antworten auf schulrechtliche Fragestellungen aus der Praxis. Die Liste wird laufend ergänzt.
- Schulgesetz vom 27. September 1990 (BGS 412.11) (SchulG)
- Verordnung zum Schulgesetz vom 7. Juli 1992 (BGS 412.111) (SchulV)
- Reglement zum Schulgesetz vom 10. Juni 1992 (BGS 412.112) (SchulR)
- Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen vom 5. Juni 1982 (BGS 412.113)
- Reglement betreffend das Übertrittsverfahren vom 17.12.1991 (BGS 412.114)
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
- Plotke, Herbert (2003), Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Haupt Verlag, Bern / Stuttgart / Wien
- Bundesgerichtsentscheide (BGE)
Absenzen
- Im Zeugnis der Sekundarstufe I werden die Absenzen in Halbtagen erfasst. Was bedeutet Halbtag?
- Keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Begründung von Absenzen im Zeugnis
Arbeitsrecht
- Befristete Arbeitsverträge der Lehrpersonen an gemeindlichen Schulen
- Gewährung des rechtlichen Gehörs bei einer fristlosen Entlassung
- Sachlicher Grund für eine Kündigung
- Teilrevision des kantonalen Personalgesetzes
Anzeigen gegen Eltern
Auslandreisen
Begabungs- und Begabtenförderung
Begründungspflicht
Beurteilen
- Darf der theoretische und praktische Teil der Veloprüfung mit einer Note bewertet werden und in die Zeugnisnote des Fachs «Natur, Mensch Gesellschaft (NMG)» einfliessen?
- Grundlagen für das Runden von Noten
- Keine Angabe des Klassendurchschnittes bei Prüfungen
- Wie muss die Einsichtnahme der Eltern in die bewerteten Leistungen des eigenen Kindes gewährleistet werden (Holschuld der Eltern vs. Bringschuld der Schule)?
- Darf das Betragen oder das Nichterscheinen zu einer Prüfung die Beurteilung einer Leistung beeinflussen? Ist die Note 1 für Betrügereien bei Prüfungen angemessen?
- Dürfen Schülerinnen und Schüler bzw. Erziehungsberechtigte bei der Einsichtnahme in Prüfungen Kopien oder Handyaufnahmen der Unterlagen machen?
Bewegung und Sport
- BademeisterIn als Begleitperson beim Schwimmunterricht
- Schwimmen - Sorgfaltspflicht der Lehrperson
- Verteilung der Sportlektionen auf dem Stundenplan - Durchschnittswerte
Blockzeiten
- Dispensation von Schülerinnen und Schülern während den Blockzeiten
- Für einen Schulbeginn am ersten Schultag nach den Ferien erst um 10 Uhr lassen die rechtlichen Grundlagen im Kanton Zug keinen Raum
- Kann eine Schülerin, ein Schüler während der Blockzeit einen Zahnarzt- bzw. einen Arztbesuch wahrnehmen?
- Können Kinder auf Wunsch der Eltern während der Blockzeit zu pflichtpensenfreien Zeiten (z. B. während des Religionsunterrichts) nach Hause gehen?
- Was geschieht, wenn eine Schülerin, ein Schüler während der Blockzeit erkrankt?
Datenschutz
Fachdispensationen
- Dispensation vom Musikunterricht
- Können sich Kinder mit englischer Muttersprache (native speaker) auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vom Englischunterricht dispensieren lassen?
Feiern / Bräuche / Anlässe in der Schule
Finanzielles / Schulgeld
Freiwilliger Schulsport / Sommerferienlager / Wintersportlager
Haftung (Hund im Schulzimmer)
Hausaufgaben
- Darf vom Vortag eines Feiertages auf den nächsten Schultag eine Prüfung angesagt werden?
- Zählen Prüfungsvorbereitungen zur Hausaufgabenzeit oder können sie zur stufengerechten Hausaufgabenzeit zusätzlich addiert werden?
Individuelle Förderung
- Darf eine Schülerin, ein Schüler während der individuellen Förderung oder «individuelle Förderung» (IF) Spezialunterricht (DAZ, Logopädie-, Legasthenie- und Dyskalkulietherapie, Reintegrationsunterricht) sowie den Instrumentalunterricht besuchen?
- Kann eine Schülerin, ein Schüler von der Lehrperson zur individuellen Förderung (IF) aufgeboten werden, wenn die Eltern sich gegen den Besuch der IF aussprechen?
Islam und Schule
- Dürfen Lehrerinnen und Praktikantinnen ein Kopftuch tragen?
- Dürfen muslimische Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Religion vom Schwimmunterricht dispensiert werden?
- Ist das Tragen von Kopftüchern in Schulen zulässig?
- Ramadan und Schuldispensation: Dürfen muslimische Kinder und Jugendliche während des Fastenmonates Ramadan von der Teilnahme am Sportunterricht und dem Hauswirtschaftsunterricht dispensiert werden?
- Ramadan: Dispensation vom Singen
Klassenlager
Krankheit
Kruzifixe in Schulen
Lehrberechtigung
- Bringen Lehrpersonen, die für den Fachbereich Sport (z. B. Primarlehrpersonen mit Sport) ausgebildet sind, automatisch auch das Lebensretterbrevet der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft (SLRG) als integralen Bestandteil des Sports mit?
- Eine Lehrperson verfügt über ein EDK anerkanntes Lehrdiplom für den Unterricht auf der Primarstufe, ein Lizentiat (kein Lehrdiplom) in drei Fächern und eine definitive Lehrbewilligung des Kantons X als Reallehrperson (nicht EDK anerkannt). Ist die Lehrperson im Kanton Zug ebenfalls berechtigt, auf der Sekundarstufe I zu unterrichten?
- Gültigkeit von altrechtlichen Diplomen
- Unterricht an den gemeindlichen Schulen mit einer ausserkantonalen, nicht EDK anerkannten Lehrbewilligung
- Welches sind die Voraussetzungen für Lehrpersonen zum Erteilen von Schwimmunterricht?
- Wie läuft das Verfahren bei Entzug der Lehrberechtigung?
Logopädietherapie
- Haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zug und bei Besuch einer Privatschule im Kanton Zug Anrecht auf unentgeltliche Logopädietherapie?
- Können die Erziehungsberechtigten für ihr Kind einen Anspruch auf Logopädie geltend machen?
- Logopädietherapie erfolgt in deutscher Sprache
- Übernahme der Kosten für die Logopädietherapie von Schülerinnen und Schülern von Privatschulen
Medikamentenabgabe
Mobbing
Musikalische Grundschulung
Natur-Kindergarten
Niveau-Unterricht auf der Sekundarstufe I
- Darf Niveau-Unterricht auch in anderen Fächern als Mathematik, Englisch, Deutsch und Französisch angeboten und im Semesterzeugnis als Niveau-Unterricht ausgewiesen werden?
- Niveaufächer auf der Sekundarstufe I
- Niveauwechsel im Fach Französisch auf der Sekundarstufe I
- Wechsel des Niveaukurses während des Semesters
Obhutspflicht der Schule
- Ausfall der Lehrperson
- Was ist zu tun, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler ohne Abmeldung nicht im Unterricht erscheint?
Pausenaufsicht
- Können Eltern verlangen, dass das Aufsichtspersonal während der Pausen verstärkt wird bzw. können sie Beschwerde gegen eine bestimmte Anzahl an Betreuungspersonen während der Pausen einreichen?
- Müssen die Schülerinnen und Schüler während der Pausen beaufsichtigt werden?
Privatschulen
Repetition einer Klasse
- Ablehnung des Gesuchs um Repetition der 2. Sekundarklasse
- Repetition der 6. Primarklasse
- Repetition in der Sonderschule
- Repetition in schulartengemischter Oberstufe
- Wie läuft das Verfahren, wenn Erziehungsberechtigte eine freiwillige Repetition verlangen, obwohl es die Lehrperson nicht unterstützt, bzw. wenn sich Erziehungsberechtigte gegen eine von der Lehrperson vorgeschlagene Repetition wehren?
Schul- und unterrichtsfreie Halbtage
- Kann aufgrund schulinterner Weiterbildungen die Zahl der acht unterrichtsfreien Halbtage erweitert werden? Können nicht gebrauchte unterrichtsfreie Halbtage auf ein folgendes Schuljahr übertragen werden?
- Schul- und unterrichtsfreie Halbtage
Schularzt- bzw. Schulzahnarzt-Dienst
- Benutzen des Schulzahnarzt-Dienstes in der Wohngemeinde durch Schülerinnen und Schüler von Privat- und Sonderschulen
- Ist die Gemeinde verpflichtet für den Schularzt einer Schülerin, eines Schülers aufzukommen, die bzw. der zwar in der Gemeinde wohnhaft ist, jedoch eine Privatschule besucht?
- Ist die Gemeinde verpflichtet für den Schulzahnarzt einer Schülerin, eines Schülers aufzukommen die bzw. der zwar in der Gemeinde wohnhaft ist, jedoch eine Privatschule besucht?
- Viele Absenzen - keine Abklärung durch Schularzt bzw. Schulärztin durchsetzbar
- Zahlungen der Gemeinden an die Kosten des Schularzt-Dienstes für Schülerinnen und Schüler, welche eine Privat- oder Sonderschule besuchen
Schulausschluss
- Schulausschluss bei mangelnder Kooperation der Erziehungsberechtigten mit der Schule - Behandlung von Kopfläusen
- Time-out: Befristeter Schulausschluss
Schulaustritt
Schulberechtigung und Schulpflicht
- Ist es möglich, dass eine Schülerin, ein Schüler bereits Ende der 1. Klasse der Sekundarschule die Schulpflicht erfüllt hat und somit die Schule verlassen kann?
- Kann die Schulpflicht am Ende der 2. Klasse der Sekundarstufe I erfüllt sein?
- Kann eine Schülerin, ein Schüler im 2. Semester der 3. Sekundarschule eine Sprachschule in England besuchen, um sich auf den Übertritt in den Übergangskurs der Kantonsschule vorzubereiten?
Schulbesuchstage
Schuleintritt während Schuljahr
Schülerdaten
Schulferien
Schulversuche
- Bewilligung eines Schulversuchs betreffend Besuch des Instrumental-Vokalunterrichts der Musikschule während den Unterrichtszeiten
- Kann der Instrumental- / Vokalunterricht im Rahmen eines Schulversuchs während der Unterrichtszeit stattfinden?
Sekundarstufe I
Semesterende
Sexualkundeunterricht
Sonderschulung
- Integrative Sonderschulung an einer Privatschule
- Mitfinanzierung der Integrativen Sonderschulung
- Übernahme der Kosten für die Sonderschulung von behinderten Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr
- Zuweisung eines Kindes in eine Sonderschule mit Aufenthalt im dazugehörigen Internat gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
- Zuweisung von Jugendlichen in eine Sonderschule über den Abschluss der obligatorischen Schulzeit hinaus
Strafen
- Welche Strafen sind zulässig bzw. ist Nachsitzen als Strafe zulässig?
- Darf das Handy der Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts eingezogen werden? Wie muss die Lehrperson bei Verdacht auf Videos oder Fotos mit deliktischem Inhalt auf dem Handy einer Schülerin bzw. eines Schülers vorgehen?
Stundentafeln
- Musikalische Grundschulung als Teil des Stundenplans der 1. und 2. Primarklassen
- Stundentafeln der gemeindlichen Schulen: Maximale Anzahl Lektionen pro Woche auf der Sekundarstufe I
Temporärer Schulbesuch
Übertrittsverfahren
- Fehlende Einigung: Erziehungsberechtigte in Trennung können sich nicht über die Zuweisung ihres Kindes einigen
- Muss die gemeindliche Schule einen Zuweisungsentscheid einer ausserkantonalen Privatschule akzeptieren oder kann die Schulleitung eine andere Schulartenzuweisung vornehmen?
- Übertritt während der 1. Sekundarklasse ans Gymnasium
- Welche Schritte sind nötig, wenn es einer Klassenlehrperson aufgrund eines späteren Eintritts einer Schülerin, eines Schülers in die 6. Primarklasse nicht möglich ist, eine Zuweisung vorzunehmen?
- Zuweisung in die Werkschule
Umgang mit Erziehungsberechtigten
- Elterliche Rechte bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigten: Urlaubsgesuch erfordert Zustimmung beider Elternteile
- Elterliche Rechte bei nicht Erziehungsberechtigten: Zusammenarbeit mit nicht Erziehungsberechtigten
- Getrennt lebende Erziehungsberechtigte - kein Anspruch auf getrennte Gespräche für Erziehungsberechtigte (Elterngespräche)
- Wer gibt der Schule Auskunft darüber, welcher Elternteil das Sorgerecht hat?
- Welche Informationen an Eltern ohne Sorgerecht?
Unterrichtsheft und Schulchronik
- Müssen Unterrichtsheft und Schulchronik in der vom Kanton Zug zur Verfügung gestellten Form «hardwaremässig» geführt werden oder können auch andere Hilfsmittel, vor allem elektronische, dafür eingesetzt werden?
Weisungsbefugnis
Wohnsitzwechsel
Zeugnis
- Schulzeugnis erstellen für Kinder von Fahrenden
- Trotz alleiniger Obhut eines Erziehungsberechtigten über das Kind während einer gerichtlichen Trennung werden beide Erziehungsberechtigten auf dem Personalienblatt im Zeugnis aufgeführt
- Wie geht die Rektorin, der Rektor vor, wenn Erziehungsberechtigte eine Einsprache gegen einzelne Noten im Semesterzeugnis einreichen?
- Wie geht eine Schule in Bezug auf das Zeugnis vor, wenn ein Kind sehr lange hospitalisiert wurde?
- Zählen Prüfungen, die anfangs Februar und noch vor den Sportferien abgehalten werden zum Zeugnis des ersten oder zweiten Semesters?
- Zu viele Absenzen im Sport - Wie geht man vor, wenn keine Notengebung möglich ist?
Zuweisungsgespräch / Orientierungsgespräch in Verbindung mit schulischem Standortgespräch
Zuzug aus dem Ausland
Datenschutz
Datenschutzbestimmungen zum Umgang mit Schülerdaten werden im Schulgesetz (BGS 412.11; bitte aktuellste Version auswählen) in § 23a geregelt. Soweit das Schulgesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BGS 157.1; bitte aktuellste Version auswählen).
Da mit der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien Risiken und Gefahren verbunden sind, hat das Amt für Information und Organisation (Security Board) des Kantons Zug fünf Merkblätter zu den Themen «Sicherer Umgang mit Daten», «Passwort», «E-Mail», «Internet» und «Mobile Geräte und Datenträger» erarbeitet und publiziert.
Ebenfalls verweisen wir auf den «Datenschutz-Leitfaden für die gemeindlichen Schulen». Der Leitfaden richtet sich an Lehr- und Fachpersonen sowie Schulleitende und Mitarbeitende der Schuladministration. Er gibt praktische Hinweise im Umgang mit Daten von Schülerinnen und Schülern im Schulalltag.
Diverse weitere Ausführungen und Publikationen im Kontext mit dem Datenschutz wurden von der Datenschutzstelle des Kantons Zug in der Schulinfo Zug veröffentlicht und stehen nachfolgend zum Download zur Verfügung:
- Daten über Schulpersonal und Schülerschaft
- Datenschutz und Prüfungsarbeiten
- Einmal im Internet, immer im Internet!
- Privatsphäre der Schülerinnen und Schüler
- Übertritt - welche Schülerdaten dürfen weitergegeben werden?
- Welche Informationen an Eltern ohne Sorgerecht?
- Wenn Schüler straffällig werden. Was erfährt die Schule?
- Wie müssen Lehrpersonen Akten führen?
- Wie müssen Lehrpersonen mit Schülerdaten umgehen?
Die Fachagentur Educa bietet für Schulleitungen und Bildungsverwaltungen eine nationale Anlaufstelle für praxisnahe Support- und Beratungsleistungen in den Bereichen Datenschutz und Datennutzung. Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Anlaufstelle.
Lehrberechtigungen - Lehrbewilligungen
Zum Unterrichten berechtigt ist, wer im Besitz
- eines vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ausgestellten Diploms oder Zertifikates ist;
- eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten kantonalen oder ausländischen Lehrdiploms ist;
- einer von der Direktion für Bildung und Kultur erteilten befristeten oder unbefristeten Lehrbewilligung ist.
Die Verordnung zum Schulgesetz (BGS 412.111) definiert unter § 23b den Umgang betreffend befristete Lehrbewilligungen. Stehen nicht genügend Bewerbende mit entsprechendem Diplom zur Verfügung, kann im Einzelfall um eine befristete Lehrbewilligung bei der Direktion für Bildung und Kultur ersucht werden. Die genauen Kriterien sowie das Vorgehen sind im Merkblatt «Befristete Lehrbewilligungen» beschrieben. Zudem stehen die Gesuchsformulare für eine befristete Lehrbewilligung sowie für die Verlängerung einer befristeten Lehrbewilligung nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Gesuchsstellung
Das Gesuch um befristete Lehrbewilligung wird bei gemeindlichen Schulen von der Rektorin, vom Rektor digital bei der Schulaufsicht eingereicht. Bei Privatschulen stellt die Schulleiterin, der Schulleiter das Gesuch um befristete Lehrbewilligung.
- Merkblatt «Befristete Lehrbewilligungen»
- Befristete Lehrbewilligungen - Zuständigkeiten und Verfahren
- Anleitung für die elektronische Zustellung von Gesuchen gemeindliche Schulen
- Anleitung für die elektronische Zustellung von Gesuchen Privatschulen
- Gesuch um befristete Lehrbewilligung
- Gesuch um Verlängerung der befristeten Lehrbewilligung
Die Verordnung zum Schulgesetz definiert unter § 23a den Umgang betreffend unbefristete Lehrbewilligungen. Die Direktion für Bildung und Kultur kann ausnahmsweise und nur in besonderen Fällen unbefristete Lehrbewilligungen erteilen an fachlich geeignete Lehrpersonen
- mit einem Lehrdiplom derselben Schulstufe für den Unterricht zusätzlicher Fächer
- mit einem Lehrdiplom einer tieferen oder höheren Schulstufe für den Unterricht an einer anderen Schulstufe
- mit einem Lehrdiplom und einer Lehrbewilligung eines anderen Kantons für eine bestimmte Schulstufe für den Unterricht auf dieser Schulstufe
- mit einem ausländischen Lehrdiplom für den Unterricht an einer fremd- oder zweisprachigen Privatschule.
Gesuchsteller
Die Lehrperson reicht das Gesuch um unbefristete Lehrbewilligung ein. Die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller reicht das Gesuch schriftlich ein. Es enthält einen klar formulierten Antrag und eine Begründung. Dem Gesuch sind folgende Dokumente beizulegen:
- Kopien der vollständigen Diplome (Vorder- und Rückseite/Umschlag)
- Kopien der Arbeitszeugnisse
Lehrpersonen, welche im Besitz einer unbefristeten Lehrbewilligung eines anderen Kantons sind, reichen lediglich folgendes Dokument ein:
- Kopie der unbefristeten Lehrbewilligung eines anderen Kantons
Erteilung einer unbefristeten Lehrbewilligung
Die Erteilung einer unbefristeten Lehrbewilligung erfolgt an die Adresse der beantragenden Lehrperson. Mit einer unbefristeten Lehrbewilligung wird der betroffenen Lehrperson ermöglicht, dauerhaft das bewilligte Fach bzw. auf der bewilligten Stufe oder an einer fremd- bzw. zweisprachigen Privatschule im Kanton Zug zu unterrichten.
Gebühren nach Tarif
Mit der Gesuchseinreichung veranlasst die beantragende Lehrperson ein Verfahren, für welches die Verwaltungsbehörde für ihre Amtshandlungen Gebühren nach Tarif erhebt. Die Kosten werden in der Folge der beantragenden Lehrperson auferlegt.
Lehrpersonen mit ausländischem Lehrdiplom können bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ihr Diplom zur Anerkennung einreichen. Eine EDK-Anerkennung berechtigt zur Berufsausübung in der ganzen Schweiz.
Weitere Informationen sind direkt der Website der EDK zu entnehmen. Der folgende Link führt auf die Seite.
Bewegung und Sport
Da das Fach «Bewegung und Sport» (inklusive Schwimmen) mit besonderen Risiken verbunden ist, braucht es rechtliche Grundlagen. Die Richtlinien für die Sicherheit im und am Wasser erleichtern die Vorbereitung von sicheren Schwimmlektionen und Aufenthalten im und am Wasser.
Die Richtlinien für die Sicherheit im und am Wasser, welche der Bildungsrat am 18. November 2011 beschlossen hat,
- gelten für alle gemeindlichen Schulen im Kanton Zug
- regeln den Auftrag, die Obhuts- und Sorgfaltspflicht der Lehrpersonen,
- klären die Voraussetzungen für Lehrpersonen zum Erteilen von Schwimmunterricht,
- klären die Voraussetzungen für Aufsichtspersonen beim Schwimmen resp. Baden,
- beschreiben die Weiterbildungspflicht für Lehrpersonen
- und definieren die Gruppengrösse.
Die Richtlinien sind mit Empfehlungen in Form einer Checkliste für Lehrpersonen ergänzt, welche die Vorbereitung von sicheren Schwimmlektionen und sicheren Aufenthalten im und am Wasser erleichtern.
«Sport in der Schule - Auszug aus den rechtlichen Grundlagen (SpoFöG und SpoFöV), Erläuterungen sowie Kommentare» ist ein Arbeitspapier. Es ist einerseits eine Zusammenstellung der rechtlichen Grundlagen für den Bereich Sport in der Schule (von der obligatorischen Schule bis und mit Sekundarstufe II Allgemein- und Gymnasialbildung) und anderseits sind praktische Erläuterungen sowie Empfehlungen zu diesen Grundlagen und deren Umsetzung enthalten. Das Dokument wurde von der KKS (Konferenz der kantonalen Sportbeauftragten), einer Fachkonferenz der EDK (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren) erstellt.
Montag bis Donnerstag 08:15 - 11:45 13:30 - 17:00