Ordentliche Einbürgerung
Durch eine Einbürgerung erhalten Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht. Für die ordentliche Einbürgerung sind die Gemeinden, der Kanton Zug und der Bund zuständig.
Voraussetzung für eine Einbürgerung
Damit Sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können, müssen Sie im schweizerischen Personenstandsregister registriert sein. Mit dem Ausfüllen des Online-Formulars kann der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug überprüfen, ob Sie bereits registriert sind. Falls Sie nicht registriert sind, berät Sie unser Team über die notwendigen erforderlichen Dokumente. Nach der Registrierung kann beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes der für die Einbürgerung nötige Auszug angefordert werden.
Die Registrierung oder Aktualisierung der Daten ist kostenpflichtig.
Damit Sie ein Online-Formular einreichen können, müssen Sie sich via Zug Login registrieren:
Änderung der Voraussetzungen per 1. Januar 2025
Am 1. Januar 2025 tritt im Kanton Zug das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft.
Massgebend, ob ein Einbürgerungsgesuch nach neuem oder altem Recht beurteilt wird bzw. welche Voraussetzungen eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss, ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Einbürgerungsgesuche, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eingehen, werden nach altem Recht beurteilt. Gesuche, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Die Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung.
Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen sich ändern. Bitte beachten Sie, dass die im Online-Formular hinterlegten Voraussetzungen per 1.1. 2025 entsprechend aktualisiert werden.
Für Personen, die ihr Einbürgerungsgesuch VOR dem 31.12.2024 einreichen, gelten folgende Voraussetzungen (geltendes Recht): |
Für Personen, die ihr Einbürgerungsgesuch NACH dem 31.12.2024 einreichen, gelten folgende Voraussetzungen (neues Recht): |
Die Bewerberin oder der Bewerber darf in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung keine Sozialhilfe bezogen haben oder muss diese vollständig zurückerstattet haben. |
Die Bewerberin oder der Bewerber darf in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung keine Sozialhilfe bezogen haben oder muss diese vollständig zurückerstattet haben. |
Die Bewerberin oder der Bewerber muss über mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B1 und über schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen. |
Die Bewerberin oder der Bewerber muss über mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B2 und über schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen. Hat die Direktion des Innern oder der Bürgerrat Zweifel hinsichtlich der genügenden Sprachkenntnisse, kann ein Sprachnachweis verlangt werden, welcher bei der vom Kanton bezeichneten Stelle zu absolvieren ist (Sprachzertifikat). |
Minderjährige können frühstens ab dem 9. Geburtstag ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen.
|
Minderjährige können frühestens ab dem 16. Geburtstag ein eigenständiges Gesuch um Einbürgerung stellen. |
Eignung der Bewerberinnen und Bewerber
Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Personen erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind. Insbesondere wird geprüft, ob Sie als Bewerberin oder als Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, ausreichende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen (Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen können.
Ehegatten
Ehegatten können individuell eingebürgert werden.
Einbezug der Kinder
Haben Sie minderjährige Kinder, so werden diese in die Einbürgerung miteinbezogen, wenn sie mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr werden die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und altersgerecht geprüft.
Minderjährige
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihre gesetzliche Vertretung einreichen. Ab dem Alter von 16 Jahren müssen minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich erklären.
Wohnsitzerfordernis
Sie müssen bei Gesuchseinreichung über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen.
Zudem müssen Sie insgesamt zehn Jahre lang in der Schweiz gelebt haben. Mindestens drei Jahre davon müssen in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Einreichen Ihres Gesuchs liegen.
- Die Jahre, in denen Sie die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besessen haben, zählen voll (Ausweise B oder C).
- Die Dauer des Aufenthalts im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme wird zur Hälfte angerechnet (Ausweis F).
- Die Aufenthalte mit N- und L-Bewilligung können nicht angerechnet werden.
- Die Jahre Ihres Aufenthalts zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählen doppelt. Die Dauer muss aber mindestens sechs Jahre betragen zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.
- Minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern miteinbezogen werden, müssen die Aufenthaltsfrist nicht selbständig erfüllen. Der Wohnsitz in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren ist jedoch zwingend.
Sie müssen mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.
Sie müssen die letzten drei Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben zum Zeitpunkt, an dem Sie Ihr Gesuch stellen.
Im Gegensatz zu den eidgenössischen Wohnsitzfristen werden die Aufenthaltsjahre im Kanton nie doppelt gezählt.
Jugendlichen Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die oben erwähnten Eignungskriterien erfüllen, erhalten nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht der Wohngemeinde, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben.
Einbürgerungsverfahren
Das Einbürgerungsverfahren ist in neun Schritte gegliedert.
Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
Sie können sich via Online-Formular registrieren. Haben Sie das Formular erfolgreich übermittelt, erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit Informationen über das weitere Vorgehen. Sobald alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kontaktiert Sie der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst und stellt Ihnen die Gesuchsformulare zu.
1. Vollständiges Gesuch einreichen
Reichen Sie das vollständig ausgefüllte und mit den entsprechenden Unterlagen ergänzte Gesuch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ein.
2. Erhebungsbericht Zuger Polizei
Das Gesuch wird vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst der Zuger Polizei unterbreitet, um einen Erhebungsbericht zu erstellen.
3. Begutachtung durch den Gemeinderat
Ihr Gesuch wird vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Gemeinderat Ihrer Wohngemeinde zur Begutachtung übermittelt. Dieser erstellt einen Bericht.
4. Gespräch mit Bürgerrat
Als nächster Schritt wird Ihr Gesuch vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Bürgerrat zur Zusicherung des Gemeindebürgerrechts unterbreitet. Nach der Bezahlung des Kostenvorschusses lädt Sie der Bürgerrat zum Gespräch ein. Sind die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, sichert der Bürgerrat die Einbürgerung zu und stellt das Dossier dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zu.
5. Staatsbürgerliches Gespräch
Nach der Prüfung des Dossiers werden Personen, welche die obligatorische Schulzeit beziehungsweise die Ausbildung nicht in der Schweiz nach schweizerischem Lehrplan absolviert haben, zu einem staatsbürgerlichen Gespräch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes eingeladen. Themen dieses Gesprächs sind Geschichte, Staatskunde und Kenntnisse über die Rechte und Pflichten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern.
Informationen zum staatsbürgerlichen Kurs finden Sie am Ende dieser Seite.
6. Zusicherung des kantonalen Bürgerrechts / Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
Fällt das staatsbürgerliche Gespräch positiv aus oder ist es nicht notwendig, sichert der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das kantonale Bürgerrecht zu und beantragt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) in Bern die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Vor der Erteilung der Bewilligung des Bundes müssen Sie dem SEM einen Kostenvorschuss leisten. Die Einbürgerungsbewilligung wird dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zugestellt.
7. Gesuch um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts
Nach Erhalt der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sendet Ihnen der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eine Erklärung über die persönlichen Verhältnisse zu und verlangt den restlichen Kostenvorschuss für die kantonale Einbürgerung. Veränderungen seit dem Entscheid der Zusicherung des Gemeindebürgerrechtes müssen Sie belegen und begründen können.
Nach Rücksendung der Unterlagen unterbreitet der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst dem Bürgerrat das Gesuch zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu.
8. Entscheid Bürgerrat
Der Bürgerrat entscheidet über das Gemeindebürgerrecht.
9. Beantragung Kantonsbürgerrechts
Wurde das Gemeindebürgerrecht erteilt, beantragt der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst beim Regierungsrat die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Der Entscheid wird Ihnen per Post zugestellt. Mit der Rechtskraft des Einbürgerungsentscheides des Regierungsrates ist Ihre Einbürgerung abgeschlossen und Sie sind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger.
Schweizerpass und Identitätskarte
Informationen zum Schweizer Pass oder der Identitätskarte erhalten Sie bei der Staatskanzlei.
Kosten
Kostendeckende Gebühren
-
Gemäss Art. 38 Abs. 1 eidg. BüG werden für die Einbürgerung Gebühren zur Kostendeckung erhoben.
Auskünfte über die Höhe der Gebühren für das Gemeindebürgerrecht können Sie bei der Bürgerkanzlei der Einbürgerungsgemeinde und für das Kantonsbürgerrecht bei der Direktion des Innern, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, einholen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erhebt für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung eine Gebühr, die sich zwischen 50 und 150 Franken bewegt.
Rechtsmittel
Entscheide des Regierungsrates, des Bürgerrates sowie des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes können nach Massgabe des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1) angefochten werden.
Dauer des Einbürgerungsverfahrens
Das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zug dauert circa zwei Jahre.
Ergänzende Formulare zum Einbürgerungsprozess
Arbeitsbestätigung/en der/des aktuellen Arbeitgeber/s
Steuerformular
Laufblatt Amtsstelle
Vorbereitung auf das staatsbürgerliche Gespräch
Für die Vorbereitung steht Ihnen ein staatsbürgerlicher Kurs als Video inklusive aller dazugehöriger Downloads zum Selbststudium zur Verfügung. Unten angefügt finden Sie die vier Videos und die Unterlagen zum Kurs als Download.
Weitere Informationen
Kontakt
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
Termin nur nach telefonischer Vereinbarung
Änderung der Voraussetzungen per 1. Januar 2025
Am 1. Januar 2025 tritt im Kanton Zug das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft.
Massgebend, ob ein Einbürgerungsgesuch nach neuem oder altem Recht beurteilt wird bzw. welche Voraussetzungen eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss, ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Einbürgerungsgesuche, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eingehen, werden nach altem Recht beurteilt. Gesuche, die ab dem 1. Januar 2025 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Die Gesetzesänderungen haben Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung.
Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Voraussetzungen sich ändern und was sich ändert: