Gerichtliche Vollstreckung
Wenn Sie bereits eine Rechtskraftbescheinigung eingeholt haben, erfahren Sie hier, wie Sie vorgehen müssen, um einen Gerichtsentscheid oder eine öffentliche Urkunde, der bzw. die nicht auf eine Geldzahlung lautet, vollstrecken zu lassen.
Vollstreckungsmassnahmen – Was kann das Gericht überhaupt tun?
Dem Gericht stehen verschiedene Mittel zur Verfügung, um die von ihm gefällten Urteile durchzusetzen.
Lautet der Entscheid auf ein Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Gericht
- eine Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (Busse bis zu
10'000 Franken) - eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken
- eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung
- eine Zwangsmassnahme wie z.B. die Wegnahme einer Sache oder die Räumung eines Grundstückes
- eine Ersatzvornahme
anordnen.
Kommt die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen trotzdem nicht nach, so kann die obsiegende Partei auch Schadenersatz oder die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung verlangen.
Direkte Vollstreckung und Vollstreckungsgesuch
Es kommt vor, dass das Gericht bereits in seinem ursprünglichen Urteil eine der vorstehend genannten Vollstreckungsmassnahmen angeordnet hat. In diesem Fall kann der Entscheid ohne weitere Schritte vollstreckt werden. Wurde beispielsweise eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht und kommt die betroffene Person ihrer Pflicht nicht nach, können Sie direkt eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft einreichen.
Kann hingegen nicht direkt vollstreckt werden, müssen Sie beim Kantonsgericht Zug zunächst ein Vollstreckungsgesuch einreichen. Das Kantonsgericht ist in jedem Fall zuständig, selbst wenn das Urteil, das vollstreckt werden soll, vom Obergericht oder gar vom Bundesgericht stammt. In örtlicher Hinsicht ist das Kantonsgericht Zug dann zuständig, wenn die unterlegene Partei Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zug hat, wenn die fraglichen Vollstreckungsmassnahmen im Kanton Zug zu treffen sind oder wenn es um die Vollstreckung eines in Zug gefällten Urteils geht.
Dem Gesuch müssen Sie die erforderlichen Urkunden beilegen und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darlegen. Sie können dem Gericht auch einen konkreten Antrag stellen, welche der zur Verfügung stehenden Vollstreckungsmassnahmen es ergreifen soll. Das Gericht ist an diesen Antrag indessen nicht gebunden, sondern kann grundsätzlich selbst entscheiden, welche Massnahme es anordnen will.
Das Kantonsgericht prüft das Vollstreckungsgesuch im summarischen Verfahren. Es gibt der Gegenpartei eine kurze Frist zur Stellungnahme, bevor es entscheidet.
Vollstreckung ausländischer Entscheide
Ausländische Entscheide müssen vor ihrer Vollstreckung in der Schweiz grundsätzlich zuerst formell anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Die anwendbaren Bestimmungen über die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich in erster Linie nach den anwendbaren Staatsverträgen. Sofern weder ein Staatsvertrag noch das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) etwas anderes bestimmen, richtet sich die Vollstreckung ausländischer Entscheide nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. nach den beiden vorherigen Abschnitten.
Grundsätzlich ist das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:
- eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung;
- eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und
- im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.
Kosten
Das Vollstreckungsverfahren ist kostenpflichtig, wobei die Kosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Die Ansätze für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung entsprechen denjenigen für ein gewöhnliches Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht bzw. vor dem Obergericht.
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