Wohnen und arbeiten mit ambulanter Unterstützung
Viele Erwachsene mit Behinderung können privat wohnen oder im 1. Arbeitsmarkt arbeiten, wenn sie die nötige Unterstützung bekommen. Das neue Zuger Gesetz LBBG ermöglicht vielfältige ambulante Betreuungsleistungen.

Wohnen mit ambulanter Unterstützung
Wenn ein Mensch mit Behinderung in einer Privatwohnung lebt oder leben möchte und Betreuung braucht, gibt es verschiedene Anbietende. Begleitpersonen helfen bei der Haushaltsführung, beim Knüpfen von Kontakten, beim Gestalten der Freizeit etc. Neben Fachleistungen anerkannter Organisationen können auch Assistenzleistungen finanziert werden. Bei Assistenzleistungen ist die Person mit Behinderung in der Regel Arbeitgeber/in – mit den damit verbundenen Pflichten (vgl. Merkblatt).
Begleitetes Wohnen für Menschen mit Hirnverletzung (Fachleistungen)
Kern der Begleitung sind das Unterstützen der Dienstleistungsnutzenden in der Alltagsbewältigung, bei der Verwirklichung ihrer Bedürfnisse und der Wahrnehmung ihrer Interessen in Bereichen der Freizeitgestaltung, der sozialen Vernetzung usw. Im Zentrum der Arbeit steht die Selbstbestimmung der Dienstleistungsnutzenden.
Unterstützung für die Bewältigung des Alltags in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft (Fachleistungen und Spitex).
Unterstützung für die Bewältigung des Alltags in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft (Fachleistungen).
Unterstützung für die Bewältigung des Alltags in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft (Fachleistungen).
Unterstützung für die Bewältigung des Alltags in der eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft (Fachleistungen).
Assistenzleistungen können von jeder Person erbracht werden (Nachbarn, Angehörige, Mitarbeitende, Begleitdienste etc.). Es ist keine Anerkennung durch den Kanton nötig. Die erwachsene Person mit Behinderung oder ihre gesetzliche Vertretung ist selbst für die Organisation zuständig (inkl. Anstellung/Auftrag). Der Kanton stellt ein individuelles Budget zur Verfügung. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei der Abteilung Soziale Einrichtungen des Kantonalen Sozialamts.
Arbeiten im 1. Arbeitsmarkt mit Begleitung
Viele Menschen mit Behinderung möchten im 1. Arbeitsmarkt arbeiten, trauen sich das aber nicht zu. Benötigen Sie Beratung, Begleitung oder Arbeitsvermittlung, so stehen Ihnen die Fachleute von Profil – Arbeit und Handicap zur Seite. Profil bietet auch Beratung, Abklärung und Begleitung für Arbeitgebende.
Das neue Gesetz LBBG ermöglicht auch die Finanzierung von regelmässigen ambulanten Betreuungsleistungen im Zusammenhang mit einer Stelle im 1. Arbeitsmarkt. Interessierte Betreuungsanbietende oder Arbeitgebende können sich gerne an die Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen wenden.
Beratung, Vermittlung und Begleitung zur Integration in die Arbeitswelt
Zugang zu ambulanten Leistungen
Der Kanton Zug finanziert ambulante Betreuungsleistungen in der Regel nur für Erwachsene mit Behinderung, die bereits ein Jahr im Kanton wohnen. Eine Ausnahme gilt für Personen aus dem Kanton Luzern. Personen aus anderen Kantonen wenden sich bitte an ihren Herkunftskanton. Zum Bezug von ambulanten Leistungen ist eine bewilligte Kostenübernahmegarantie (KÜG) erforderlich.
Zuger Unterstützungsplan
Um ambulante Betreuungsleistungen zu erhalten, ist eine individuelle Bedarfsabklärung nötig. Durch einen offenen Fragebogen und ein Gespräch wird der Leistungsumfang zusammen mit der Person festgelegt. Der eingesetzte Zuger Unterstützungsplan (ZUP) ist ein personenzentriertes Bedarfsermittlungsinstrument. Es geht von den Lebensvorstellungen der Person aus. Wenn Sie Fachleistungen einer anerkannten Organisation aus der obigen Liste beziehen möchten, unterstützt Sie diese im Prozess. Für Assistenzleistungen privater Erbringender wenden Sie sich bitte an die Abteilung Behinderung und Betreuungsleistungen des Kantonalen Sozialamts. Bitte reichen sie keine ZUP-Bögen bei uns ein, wenn kein Gesuch um Leistungen gestellt wurde.
Änderungen durch das neue Gesetz LBBG
Ambulante Betreuungsleistungen können durch das neue Gesetz LBBG angeboten werden. Das Gesetz schafft neue Möglichkeiten für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen. Ab 2024 ergeben sich mit dem neuen Gesetz verschiedene Änderungen.
Ambulante Pflege
Für Pflegeleistungen zu Hause sind öffentliche und private Spitexorganisationen zuständig.