LBBG – das neue Gesetz für mehr Selbstbestimmung
Zugerinnen und Zuger mit Behinderung sollen möglichst selbstbestimmt leben. Das Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG) schafft Möglichkeiten: Durch personenzentrierte Leistungen, ambulante Angebote, die Förderung der Gleichstellung und eine neue Finanzierung.
Neues Gesetz ab 2024
Das neue Gesetz LBBG und die Verordnung LBBV treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Dank dem wegweisenden Erlass sollen künftig Menschen statt Einrichtungen im Zentrum stehen.
Die Grundlagen für das neue Gesetz wurden zusammen mit den betroffenen Anspruchsgruppen im Projekt InBeZug entwickelt. Während des mehrjährigen Prozesses wurden neue Unterstützungsformen in der Praxis erprobt und umgesetzt. Die Erfahrungen und Perspektiven verschiedenster Personen mit und ohne Behinderung flossen dabei ein.
Das Gesetz wurde schliesslich vom Kantonsrat einstimmig verabschiedet. Es löst das bisherige Gesetz über soziale Einrichtungen ab.
Ambulant und stationär
Menschen mit Behinderung können dank dem LBBG vermehrt zwischen ambulanter und stationärer Betreuung wählen. Neu sind ambulante Fachleistungen von anerkannten Organisationen und Assistenzleistungen durch Privatpersonen und Organisationen möglich – zur Unterstützung beim Wohnen und beim Arbeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt.
Bedarfsorientierte Leistungen
Bevor eine Person mit Behinderung Leistungen bezieht, wird gemeinsam mit ihr abgeklärt, welche Unterstützung sie individuell braucht und will. Eine unabhängige Bedarfsabklärungsstelle ist zukünftig dafür zuständig. Diese wird in den nächsten Jahren aufgebaut. Aktuell werden erst für ambulante Leistungen Bedarfsabklärungen durchgeführt.
Neue Finanzierung
Das LBBG bringt eine zeitgemässe Finanzierung: Stationäre Wohnangebote und Tagesstrukturen erhalten mit IBB (individueller Betreuungsbedarf) ein bedarfsorientiertes Abgeltungsmodell. Ambulante Leistungen werden massgeschneidert gemäss dem individuellen Bedarf finanziert.
Stärkung der Zuger Behindertenpolitik
Ein Aktionsplan des Regierungsrats zur Behindertengleichstellung und eine für die Behindertenpolitik zuständige kantonale Stelle fördern die Gleichstellung.
Was regelt das LBBG?
- Finanzierung von stationären Einrichtungen für Erwachsene: Wohnheime, Wohngruppen, Tagesstrukturen, Ateliers, geschützte Arbeitsplätze etc.
- Finanzierung von ambulanten Betreuungsleistungen für Erwachsene: Fachleistungen, Assistenzleistungen zu Hause oder bei der Arbeit
- Finanzierung von ergänzenden Leistungen: Beratungsstellen, Bildungs- und Freizeitangebote, Stellenvermittlung, Entlastungsdienst für Angehörige, Fahrdienste etc.
- Bedarfsabklärung durch eine unabhängige Bedarfsabklärungsstelle: Ausrichtung am individuellen Bedarf und der Selbstbestimmung der Person
- Zeitgemässe Aufsicht über Leistungserbringende: Sicherstellen der Qualität sowie der Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Teilhabe der betreuten Personen
- Behindertengleichstellung: Koordinationsstelle für die Behindertengleichstellung und die Zuger Behindertenpolitik, Massnahmenplan der Zuger Regierung
Merkblätter zum neuen Gesetz
Detaillierte Informationen zum neuen Gesetz finden Sie auf einen Blick in unseren Merkblättern: für Nutzende von Leistungen, Angehörige, Beistände, Sozialdienste, Einrichtungen und Gemeinden.
Merkblatt: Das neue Gesetz LBBG - was ändert sich?
Merkblatt: Änderungen LBBG für Zuweisende, Gemeinden und Einrichtungen
Merkblatt: Änderungen bei KÜG-Begründung für Zuweisende, Gemeinden und Einrichtungen
Leichte Sprache
Das neue Gesetz LBBG in leichter Sprache erklärt.
LBBG in leichter Sprache
LBBG in leichter Sprache: Ambulante und stationäre Leistungen
LBBG in leichter Sprache: Bedarfsabklärung, ZUP, IBB
Schrittweise Einführung Bedarfsabklärung
Wenn Sie ambulante Leistungen beziehen möchten, wird bereits heute gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Bedarfsabklärung durchgeführt. In Zukunft wird die Bedarfsabklärung im ganzen Behindertenbereich notwendig, d.h. auch für den Bezug von stationären Leistungen (Wohneinrichtungen, Tagesstrukturen von Einrichtungen). Dafür wird eine unabhängige Bedarfsabklärungsstelle eingesetzt. Diese muss zuerst öffentlich ausgeschrieben werden. Bis die Stelle die Arbeit aufnimmt, gilt eine Übergangsfrist (Tabelle zeigt groben Zeitplan).
Für die Bedarfsabklärung wird der Zuger Unterstützungsplan (ZUP) eingesetzt. Die Zuger Leistungserbringenden führen dieses Instrument bereits heute schrittweise ein.
Geplante Einführung Bedarfsabklärung LBBG
Bedarfsabklärung notwendig |
1.1.2024 | ~ 2025 | ~ 2026 |
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Bedarfsabklärung für ambulante Leistungen | ja | ja | ja |
Bedarfsabklärung für stationäre Leistungen | nein | gestaffelte Einführung | ja |