Für Gemeinden: Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 Zuständigkeitsgesetz (ZUG)
Sind Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz auf sofortige Hilfe angewiesenen, so muss die Aufenthaltsgemeinde diese leisten (Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG).
Unterstützungsanzeige für Gemeinden gemäss Art. 30 Zuständigkeitsgesetz (ZUG)
Sind Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz auf sofortige Hilfe angewiesenen, so muss die Aufenthaltsgemeinde diese leisten (Art. 13 und 20 Abs. 2 ZUG). Die in einem solchen Notfall unterstützende Aufenthaltsgemeinde kann die Kosten der Notfallhilfe sowie die Rückkehrkosten geltend machen (Art. 14 und 23 ZUG).
Formular UA2
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 13:30 - 17:00