Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird im Arbeitsgesetz in Art. 6 geregelt: «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind» .
Mutterschutz
Gemäss Art. 35 Abs. 1 Arbeitsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, schwangere Frauen so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.
Gewisse physikalische Einflüsse (Röntgenstrahlen), chemische Stoffe (Pflanzenschutzmittel, Lösungsmittel, Kohlenmonoxyd, Blei) oder biologische Faktoren (Röteln-Virus) können schwerwiegende Folgen für die Entwicklung des Fötus haben oder frühzeitige Schwangerschaftsabbrüche verursachen. Gegen Ende der Schwangerschaft können beschwerliche Arbeiten (Bewegen schwerer Lasten, stehende Tätigkeit, unangepasste Arbeitszeiten) dieselben Konsequenzen haben.
Die Übersicht gibt einen guten Einblick wann welche Belastung noch erlaubt ist. Unter dem Link Mutterschutz (admin.ch) finden sie alle relevanten Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebende und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen.
Schwangere und stillende Mütter dürfen gefährliche und beschwerliche Arbeiten nur ausführen, wenn eine entsprechende Risikobeurteilung vorliegt (Art. 62 ArGV 1).
Jugendarbeitsschutz
Von den Sonderschutzvorschriften nach Arbeitsgesetz werden Jugendliche bis zum 18. Geburtstag erfasst, die in der Lehre sind, aber auch Jugendliche, die ausserhalb einer Lehre beschäftigt werden (Ferienjobs, Schnupperlehren oder Aufbesserung des Taschengeldes in der Freizeit).
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
Gefährliche Arbeiten sind Arbeiten, die die Gesundheit, die Sicherheit und die persönliche Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen können.
Welche Arbeiten als gefährlich für Jugendliche gelten, wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung in einer WBF-Verordnung festgelegt.
Schutz der persönlichen Integrität
Arbeitgebende müssen dafür sorgen, dass die physische und psychische Integrität der Arbeitnehmenden gewahrt bleibt. Das umfasst auch die Achtung der persönlichen Integrität.
Die Vermeidung von psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz gehört zum Gesundheitsschutz. Das schliesst folgende Formen ein:
Mobbing, sexuelle Belästigung, Überbeanspruchungen wie Stress, Burnout und Monotonie, unzulässige technische Überwachung jeglicher Art.
Ergonomie
Das Arbeitsgesetz verlangt eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, um Personen auch bei langfristiger Ausübung ihrer Tätigkeit vor körperlichen Schäden zu schützen.
Risiken für den Bewegungsapparat (Muskeln, Knochen und Sehnen) sind wegen der grossen Häufigkeit von arbeitsbezogenen muskuloskelettalen Erkrankungen (z.B. Rückenschmerzen) besonders zu beachten.
Schutz vor Passivrauchen
Das Bundesgesetz regelt den Schutz vor dem Passivrauchen am Arbeitsplatz. Ausführliche Informationen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit in der Rubrik Informationen zum Gesetz und zur Verordnung enthalten.
Das kantonale Gesetz (BGS 821.1) regelt den Schutz vor dem Passivrauchen in öffentlich zugänglichen Räumen (Gastronomie, Ladengeschäfte, Coiffeursalons, Spielhallen, aber auch in Büroräumen mit Publikumsverkehr).
Es enthält für Gastronomiebetriebe Ausnahmeregelungen, die mit denjenigen des nationalen Gesetzes identisch sind. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei ihrer Wohngemeinde.
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